Förderregelungen (ESF 2014-2020)
Grundlage für die ESF-Förderung sind die EU-Verordnungen sowie die spezifischen Förderrichtlinien und -leitfäden der einzelnen ESF-Förderprogramme. Auf dieser Seite erhalten Sie einige grundlegende Informationen zu den Bedingungen der ESF-Förderung.
Begünstigte
Durch den ESF können öffentliche und private Einrichtungen gefördert werden, die ein Vorhaben durchführen, die Teile von Einzelprogrammen sind. Eine direkte Einzelförderung von Personen ist in der Regel ausgeschlossen. Die Menschen profitieren dennoch als Teilnehmende in den Vorhaben direkt vom ESF, etwa durch die Bildungsprämie.
Zusätzlichkeit (Additionalitätsprinzip)
Die Programme des ESF sind zusätzliche Maßnahmen. Die Unterstützung des ESF darf also nicht die regulären Mittel für die Arbeitsmarktpolitik ersetzen. Deshalb ist eine Unterstützung von gesetzlich geregelten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen durch Mittel aus dem ESF nicht möglich. In Deutschland ist zudem zu beachten, dass ein Vorhaben nur aus einem Operationellem Programm (OP) gefördert werden kann. Das bedeutet, dass Vorhaben, die aus dem Bundes-OP gefördert werden können, nicht gleichzeitig mit ESF-Mitteln aus einem OP der Länder unterstützt werden können.
Bagatellmaßnahmen
Im Unterschied zur alten Förderperiode werden Teilnehmende an Bagatellmaßnahmen nicht mehr erfasst.
Diese Bagatellgrenzen betreffen:
Sämtliche Vorhaben im Bereich Systeme, die in erster Linie auf die Verbesserung der Strukturen abgestellt sind.
Andere Vorhaben, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Teilnehmende/ Organisationen an individuellen Kurzberatungen
(max. 1 Tag bzw. 8 Stunden, z.B. Telefonberatungen und sonstige Kurzzeitberatungen) - Teilnehmende/ Organisationen an kollektiven Informationsveranstaltungen (max. 1 Tag bzw. 8 Stunden, z.B. Großveranstaltungen, Orientierungstag)
Förderfähige Ausgaben
Die Förderfähigkeit der Ausgaben richtet sich nach geltenden nationalen Vorschriften. Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel sind in der ESF-Verordnungen festgelegt. Demnach
- kommen Sollzinsen, der Kauf von Grundstücken und erstattungsfähige Mehrwertsteuer als förderfähige Ausgaben nicht in Betracht.
- sind beim Kauf von Waren und Dienstleistungen die Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesen zu beachten.
- gelten beim Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur und Immobilien spezielle Regelungen.
Hier können nur die Abschreibungskosten für die Dauer eines Vorhabens und nur in dem Maße, in dem ihr Erwerb nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist, als förderfähige Ausgabe anerkannt werden.
Beihilfen
Alle ESF-Programme werden der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag) vorliegt, unterzogen. Werden z.B. Unternehmen direkt gefördert und handelt es sich bei der Förderung um staatliche Beihilfen, so wird die Förderung ausschließlich unter Beachtung der jeweils geltenden EU-Beihilfevorschriften gewährt. Liegt die Fördersumme z.B. unter der Bagatellgrenze von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren, so kann eine Förderung nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung (VO (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013) ausgezahlt werden.
Zudem ist eine Förderung im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014) möglich. Die Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) legt die Voraussetzungen fest, bei denen die Beihilfe ohne eine Notifizierung bei der Europäischen Kommission gewährt werden darf.
Aktualisierungen zu den Verordnungen der EU finden Sie im Bereich "Gemeinschaftsrecht" unter "Beihilferechtliche Dokumente".
Weitere Informationen zu De-minimis-Beihilfen und zur Gruppenfreistellungsverordnung finden Sie im Glossar.
Erstattungsprinzip
Bei der Auszahlung der ESF-Mittel sind zwei Ebenen zu unterscheiden:
Die erste Ebene betrifft das Verhältnis vom Mitgliedstaat zur EU-Kommission. Auf dieser Ebene zahlt die EU-Kommission laut Verordnung einen Vorschuss an den Mitgliedstaat. Weitere ESF-Mittel werden nur auf Nachweis tatsächlicher Ausgaben erstattet. Verzögerungen in den Berichtspflichten durch den Mitgliedstaat führen zu Zahlungsstopps oder -verzögerungen durch die Kommission.
Die zweite Ebene betrifft die Auszahlung der ESF-Mittel durch die programmumsetzenden Stellen an die Projektträger nach nationalem Recht. In den Programmen erfolgt die Auszahlung an die Projektträger nach unterschiedlichen Verfahren. Häufig werden die tatsächlich getätigten und nachgewiesenen Ausgaben nach Vorlage und Prüfung der gezahlten Ausgaben dem Projektträger vom Zuwendungsgeber aus öffentlichen Mitteln erstattet.
Es können aber auch Pauschalen für die indirekten Kosten abgerechnet und anerkannt werden, sofern das entsprechende Programm dies vorsieht. Sind im Förderprogramm keine Pauschalen vorgesehen, so können nur die tatsächlich für das Projekt angefallenen und gezahlten Ausgaben als förderfähige Ausgaben anerkannt werden.
Querschnittsziele
Vorhaben, die durch das Bundes-OP unterstützt werden, müssen die drei Querschnittsziele beachten:
- Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen
- Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
- Förderung der nachhaltigen Entwicklung
D.h. sie müssen sich an der europäischen und deutschen Nachhaltigkeitsstrategie orientieren und die Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Gleichbehandlung von benachteiligten Personengruppen beachten.