Projektauswahlkriterien IQ - ergänzt am 12.07.2022

Die bisherigen Projektauswahlkriterien wurden am 12.07.2022 um die Punkte "Einhaltung der Charta der Grundrechte" und "Beitrag zur Erreichung (…) der ökologischen Nachhaltigkeit" ergänzt. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Prioritätsachse

1. Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung, Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassung an den Wandel

ID der spezifischen Ziele

d (= iii bis)

Spezifische Ziele

Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

  • Verbesserung der nachhaltigen und bildungsadäquaten Integration von erwachsenen Menschen ausländischer Herkunft in den Arbeitsmarkt durch bessere Nutzung von im Ausland erworbenen Kompetenzen und Potenzialen
  • Beitrag zur Sicherung der Fachkräftebasis vor dem Hintergrund des zunehmenden Bedarfs an Fach- und Arbeitskräften.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

Gemeinsamer Ergebnisindikator EECR03: Teilnehmer*innen, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" unter Hinzunahme des Ziels "ökologische Nachhaltigkeit" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.

Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Darüber hinaus sollen Fachstellen und ein Vernetzungsprojekt gemeinsame Leitlinien für die bereichsübergreifenden Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter", "Antidiskriminierung" sowie das Ziel der "ökologischen Nachhaltigkeit" auf Programmebene entwickeln. Diese gemeinsamen Leitlinien sollen bis zum Ende der Förderperiode von allen Zuwendungsempfängern im Programm angewandt und bei Bedarf laufend aktualisiert werden.

Den Grundsätzen "Antidiskriminierung" und "Gleichstellung der Geschlechter" soll auch dadurch Rechnung getragen werden, dass Endbegünstigte im Sinne der Richtlinie durch Angebote der regionalen Integrationsnetzwerke gezielt für eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt in diesen Bereichen qualifiziert werden.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.

Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)

Zur programmspezifischen Umsetzung bzw. Berücksichtigung der relevanten Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) vgl. die Ausführungen zum Punkt "Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit".

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wird voraussichtlich im Mai 2022 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Diese Richtlinie zielt daher darauf ab, Menschen ausländischer Herkunft dabei zu unterstützen, in Deutschland einer qualifizierten Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei ihre vorhandenen Kompetenzen einzubringen.

Gefördert werden Projekte, die Beratungsangebote vor Ort oder virtuell für (neu) zugewanderte Menschen ausländischer Herkunft entwickeln, sowie regionale Integrationsnetzwerke als Projektverbünde, die Qualifizierungsangebote für diese Zielgruppe bereitstellen. Flankierend sollen die regionalen Integrationsnetzwerke Angebote für mit der Arbeitsmarktintegration von Menschen ausländischer Herkunft befasste Akteure entwickeln. Die regionalen Integrationsnetzwerke, bestehend aus einem Zuwendungsempfänger und mehreren Teilvorhabenträgern, sollen den Kern des Förderprogramms bilden. Darüber hinaus sollen auch überregionale Angebote und strukturunterstützende Angebote gefördert werden.

Das Förderprogramm sieht im einzelnen folgende förderfähigen Angebote vor:

1. Beratungsstellen
1.1 Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
1.2 Faire Integration

2. Regionale Integrationsnetzwerke
2.1 Qualifizierungen (Individuelle Begleitungen oder Gruppenmaßnahmen)
2.2 Flankierende Strukturangebote mit der Zielrichtung Erleichterung der Anerkennungs- und Einwanderungsverfahren und/oder Nachhaltigkeit der Beschäftigung und/oder Abbau struktureller Hürden und Vorbehalte

3. Überregionale Projekte und Unterstützungsstruktur
3.1 Überregionale Angebote
3.2 Vernetzungsprojekt
3.3 Fachstellen (Anerkennung und Qualifizierung; Einwanderung und Integration; Faire Integration)

Hintergrund für das Förderprogramm ist, dass Analysen des Fachkräftemonitorings für das BMAS zeigen, dass in Deutschland in den kommenden fünf Jahren eine halbe Million mehr Arbeitsplätze zu besetzen sein werden als Arbeitskräfte verfügbar sind. Eine zentrale Herausforderung dabei sind berufliche Passungsprobleme (Mismatch) am Arbeitsmarkt, bedingt durch die zunehmende Gleichzeitigkeit von Fachkräftemangel in einigen Branchen und Regionen und Arbeitsplatzabbau in anderen Branchen und Regionen.

Parallel haben Menschen ausländischer Herkunft bundesweit größere Schwierigkeiten beim Zugang zum für sie bildungsadäquaten Arbeitsmarkt. Um qualifiziert zu arbeiten, müssen im Ausland erworbene Qualifikationen anerkannt, Zeugnisse bewertet oder andere Schritte unternommen werden, damit die mitgebrachten Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland eingesetzt werden können. Die Schritte zur Berufsanerkennung sowie zur bildungsadäquaten und nachhaltigen Einmündung in den Arbeitsmarkt sind Menschen ausländischer Herkunft jedoch nicht immer ausreichend bekannt oder werden als zu kompliziert wahrgenommen. Bereits in Deutschland lebende Zugewanderte haben daher ein höheres Risiko, unterhalb ihres eigentlich vorhanden Qualifikationsniveaus beschäftigt zu sein und sind gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten häufiger von Arbeitslosigkeit bedroht oder betroffen. Auch Neuzuwandernde benötigen individuelle Unterstützung auf dem Weg in eine nachhaltige qualifikationsadäquate Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, d.h. unter anderem freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein.

Fördervoraussetzungen

Zuwendungen können in das Antragsverfahren übergeleiteten Trägern gewährt werden, die abhängig von den Vorgaben für den Programmteil ein Projekt oder ein regionales Integrationsnetzwerk als Projektverbund beantragen.

Interessierte Träger können sich nur entweder auf das Vernetzungsprojekt oder auf eine Fachstelle bewerben. Neben der Bewerbung auf das Vernetzungsprojekt ist die Bewerbung auf Projekte bzw. regionale Integrationsnetzwerke als Projektverbünde zulässig. Der Träger, der zur Antragstellung für das Vernetzungsprojekt ausgewählt wird, ist jedoch von der Antragstellung für weitere Projekte oder regionale Integrationsnetzwerke als Projektverbünde ausgeschlossen.

Im Interessenbekundungsverfahren sowie im Antragsverfahren ist zu erläutern, wie sich das geplante Projekt bzw. der geplante Projektverbund in die Strategie und die Aktivitäten des jeweiligen Bundeslandes im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Menschen ausländischer Herkunft und Fachkräftestrategien einfügt.

Darüber hinaus ist vom Antragsteller zu prüfen, ob in der jeweiligen Zielregion des Projekts/Projektverbunds bereits Initiativen, Projekte oder vergleichbare Maßnahmen mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne dieser Förderrichtlinie verfolgen. In diesem Fall müssen die Interessenbekundung und der Antrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Initiativen, Projekten oder vergleichbaren Maßnahmen einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthalten.

Schriftliche Nachweise über die Aufgabenabgrenzung etwa in Form von Kooperationsvereinbarungen mit Dritten oder entsprechenden Absichtserklärungen der potenziellen Kooperationspartner sind wünschenswert. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen.

Weitere Voraussetzung für eine Förderung ist die Zusätzlichkeit des Projekts/Projektverbunds oder eine - unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten - erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen, die darzustellen ist. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Die fachliche Eignung im Hinblick auf den Zugang zur Zielgruppe Menschen ausländischer Herkunft und/oder zu bestimmten Migrant*innen-Communities ist darzustellen.

Außerdem werden Vorerfahrungen im Hinblick auf folgende Bereiche positiv berücksichtigt:

  • Kenntnisse in Bezug auf die Zielgruppe und das Themenfeld der Richtlinie;
  • Erfahrungen mit öffentlichen Fördermitteln und mit ESF-finanzierten Projekten;
  • Erfahrungen in der Vernetzung mit relevanten (Arbeitsmarkt-) Akteuren vor Ort.

Voraussetzung für eine Zuwendung für das Vernetzungsprojekt und die Fachstellen sind ausreichende personelle und inhaltliche Expertise in den folgenden Bereichen:

  • Erfahrung in der Begleitung von ESF-Programmen, einschließlich der Unterstützung der Träger eines ESF-Programms (für das Vernetzungsprojekt);
  • Erfahrung im Monitoring von ESF-Programmen, einschließlich der Auswertung anderer statistischer Quellen, Studien und Berichte (für das Vernetzungsprojekt);
  • Erfahrung in der fachlichen Koordinierung und Vernetzung von Akteuren (für die Fachstellen);
  • Erfahrung in der Konzipierung und Durchführung von (Vernetzungs-)Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit (für das Vernetzungsprojekt und die Fachstellen).

Bei der Prüfung der administrativen und fachlichen Eignung werden Vorerfahrungen mit (digital) innovativen Ansätzen sowie Kenntnisse in Bezug auf die Zielgruppe und Arbeitsmarktintegration positiv berücksichtigt.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Es ist ein Interessenbekundungs- und ein Antragsverfahren (zweistufiges Verfahren) vorgesehen.

Die Auswahl für eine Trägerschaft erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung der Träger sowie die Qualität des Vorhabenkonzepts und der Vorhabenplanung sowie des Ausgaben- und Finanzierungsplans für die Erreichung der in der Förderrichtlinie dargestellten Ziele ermittelt wird.

Die Prüfung der fachlichen Qualität der Interessenbekundungen geht von der grundsätzlichen Fragestellung aus, inwieweit das geplante Vorhaben bzw. der Vorhabenverbund geeignet sind, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die abschließende inhaltliche Entscheidung erfolgt durch das BMAS anhand dieser Projektauswahlkriterien (abrufbar unter www.esf.de).

Für den Programmteil "Beratungsstellen" können Interessenbekundungen innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Richtlinie eingereicht werden. Für den Programmteil "Regionale Integrationsnetzwerke" können Interessenbekundungen innerhalb von fünf Wochen und fürden Programmteil "Überregionale Projekte und Unterstützungsstruktur" innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Richtlinie eingereicht werden.

Interessenbekundungen und Anträge sind in elektronischer Form über ein dialoggesteuertes System einzureichen, das unter dem Internet-Portal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) verfügbar ist.

Auswahlkriterien

Für die Beurteilung der Projekte und Projektverbünde für die Programmteile "Beratungsstellen", "Regionale Integrationsnetzwerke" und "Überregionale Angebote" werden die nachfolgend aufgeführten Kriterien herangezogen:

1. Zugang zur Zielgruppe und Eignung des Trägers (30 %)

  • Zugang der Träger zur Zielgruppe Menschen ausländischer Herkunft generell und/oder zu bestimmten Migrant*innen-Communities
  • Erfahrungen in den Bereichen Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Qualifizierung, nachhaltige bildungsadäquate Integration von Menschen ausländischer Herkunft in den Arbeitsmarkt und/oder Beratung von Menschen ausländischer Herkunft
  • Erfahrungen im Aufbau von Kooperationen und in der Netzwerkarbeit mit relevanten Akteuren, wie Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Arbeitsverwaltung
  • Erfahrungen mit öffentlichen Fördermitteln und in der Durchführung von ESF-Projekten

2. Qualität des Vorhabenkonzepts (45 %)

  • Qualität der Vorhabenskizze: strukturierte und anhand einer Bedarfsanalyse begründete Vorhabenkonzeption unter Berücksichtigung der Zusätzlichkeit des Projektes/Projektverbunds bzw. Abgrenzung zu Regelinstrumenten (inkl. ggf. vorliegender Bestätigungen und/oder Stellungnahmen programmexterner Akteure)
  • Darstellung der geplanten Zusammenarbeit und Vernetzung mit weiteren Partnern zur Unterstützung des Vorhabens vor Ort unter Berücksichtigung von regionalen Initiativen, Projekten oder vergleichbaren Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Förderrichtlinie verfolgen, einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung (inkl. ggf. vorliegender Absichtserklärungen, Kooperationsvereinbarungen u. ä.)
  • Plausibilität der quantifizierten Angaben zu den Zielen (Output- und Ergebnisindikatoren)
  • Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze

3. Qualität der Vorhabenplanung und des Ausgaben- und Finanzierungsplans (25 %)

  • Meilensteine und Ziele im Hinblick auf Outputindikator und Ergebnisindikator des Vorhabens (jährlich): Nachvollziehbare, angemessene Ziel- und Meilensteinplanung
  • Kostenkalkulation: Wirtschaftlichkeit der Ausgaben im Verhältnis zur Teilnehmendenzahl und den geplanten Aktivitäten/Angeboten

Für die Beurteilung des Vernetzungsprojekts und der Fachstellen werden die nachfolgend aufgeführten Kriterien herangezogen:

1. Eignung des Trägers (30 %)

  • Erfahrung in der Begleitung von ESF-Programmen, einschließlich der Unterstützung der Träger eines ESF-Programms (für das Vernetzungsprojekt)
  • Erfahrung im Monitoring von ESF-Programmen, einschließlich der Auswertung anderer statistischer Quellen, Studien und Berichte (für das Vernetzungsprojekt)
  • Erfahrung in der fachlichen Koordinierung und Vernetzung von Akteuren (für die Fachstellen)
  • Erfahrung in der Konzipierung und Durchführung von (Vernetzungs-) Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit
  • Erfahrung mit Fragestellungen zur Zielgruppe Menschen ausländischer Herkunft generell und/oder zu bestimmten Migrant*innen-Communities
  • Erfahrungen im Themenbereich nachhaltige bildungsadäquate Integration von Menschen ausländischer Herkunft in den Arbeitsmarkt (z.B. Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Qualifizierung und/oder Beratung von Menschen ausländischer Herkunft)
  • Vorerfahrungen mit (digital) innovativen Ansätzen der Vernetzung sowie der Aufbereitung in sozialen Medien

2. Qualität des Vorhabenkonzepts einschließlich der Netzwerkarbeit
(45 %)

  • Strukturierte und anhand der geplanten Größe, thematischen Ausrichtung und Struktur des Förderprogramms begründete Vorhabenkonzeption unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Unterstützungsbedarfe der Projekte/Projektverbünde
  • Darstellung und Ablaufplan der geplanten Aktivitäten
  • Darstellung der geplanten Vernetzungsarbeit mit weiteren Partnern (inkl. ggf. vorliegender Absichtserklärungen, Kooperationsvereinbarungen u.ä.)
  • Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze

3. Qualität der Vorhabenplanung und des Ausgaben- und Finanzierungsplans (25 %)

  • Meilensteine und Ziele im Hinblick auf die geplanten Aktivitäten: Nachvollziehbare, angemessene Ziel- und Meilensteinplanung Kostenkalkulation: Wirtschaftlichkeit der Ausgaben im Verhältnis zu den geplanten Aktivitäten/Angeboten