Projektauswahlkriterien "Zusammenhalt stärken - Menschen verbinden" - Baustein 2 - Gemeinnützige Träger
Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ).
- Prioritätsachse
- ID der spezifischen Ziele
- Spezifisches Ziel
- Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms
- Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
- Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit
- Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
- Förderrichtlinie
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte
- Fördervoraussetzungen
- Räumlicher Geltungsbereich
- Auswahlverfahren
- Auswahlkriterien
Prioritätsachse
2: Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut
ID der spezifischen Ziele
ESO4.8
Spezifisches Ziel
Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen
Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms
Die ESF-Förderung wird zu den im Leistungsrahmen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die verbindlich festgelegten Indikator D46 Systeme/Netzwerke/Vorhaben beitragen.
Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
Entfällt, da es sich um ein Strukturprogramm handelt
Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.
Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.
Themen wie Umweltbildung, Klimaschutz und schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen werden bei der Programmumsetzung bzw. Konzepterstellung mitgedacht und verankert werden und einen wichtigen Beitrag zum Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit leisten.
Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.
Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.
Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzi-pien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:
Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Frauen und Männer sind in Deutschland gleichberechtigt, das heißt sie haben in allen Lebensbereichen gleiche Rechte. Im Grundgesetz ist geregelt, dass der Staat jeder Ungleichbehandlung entgegenwirken muss.
Dementsprechend ist in allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung darauf zu achten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Programms sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird.
Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss sichergestellt werden muss darauf geachtet werden, dass die Angebote jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Durchführung der Projekte ausschließen und insbesondere die Akteure, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, entsprechend für die Thematik sensibilisiert werden.
Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss darauf geachtet werden, dass die Angebote so zugeschnitten werden, dass diese auch von Menschen mit Behinderung wahrgenommen werden können.
Dazu sind in allen Projektphasen entsprechende Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und kontinuierlich zu bearbeiten. Ziel ist alle Akteure, insbesondere diejenigen, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, in allen Phasen der Umsetzung entsprechend zu sensibilisieren.
Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Der Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit muss während der gesamten Projektdauer, beginnend mit der Vorbereitung über die Durchführung bis zur abschließenden Berichterstattung berücksichtigt werden.
Hierauf wird auch im Antragsverfahren eingegangen werden müssen.
Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie wird im Sommer 2026 veröffentlicht.
Fördergegenstand
Zielgruppe des Bausteins 2 dieses Programms sind junge Menschen von 14 bis einschließlich 27 Jahren, die sich in Schule, Ausbildung oder Arbeit befinden und grundsätzlich mit den allgemeinen Anforderungen des Lebens zurechtkommen, aber von Einsamkeit oder sozialer Isolation betroffen oder bedroht sind.
Nicht zur Zielgruppe des Programms zählen Jugendliche und junge Erwachsene (14 bis einschließlich 26 Jahre), die Unterstützung benötigen, weil sie zu einer eigenständigen Lebensführung noch nicht in der Lage sind und/oder weil sie von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sind (insbesondere Care Leaver und sogenannte entkoppelte junge Menschen). Diese jungen Menschen sind Zielgruppe des ESF Plus-Programms "JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit".
Im jungen, frühen und weiteren Erwachsenenalter werden der sozioökonomische Status sowie die Lebens- und Familiensituation besonders wichtig. In dieser Zeit treten oft Veränderungen auf, die zum Teil mit herausfordernden Lebensereignissen einhergehen können.
Die Erweiterung des Programms um die Altersgruppe junger Menschen zielt darauf, Strukturen aufzubauen, neue präventive und interventive Maßnahmen gegen Einsamkeit und soziale Isolation bereits in einer früheren Lebensphase zu initiieren und neue Wege zu gehen.
Laut Survey des Deutschen Jugendinstituts „Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten“ (AID:A) fühlen sich unter den 12- bis 17-Jährigen diejenigen signifikant häufiger einsam, die stark oder sehr stark das Gefühl haben, sich mit dem Erwachsenwerden beeilen zu müssen.
Das Kompetenznetz Einsamkeit stellt in seiner Veröffentlichung "Ich war viel alleine – Einsamkeit und Armut bei Kindern und Jugendlichen fest", dass Armut einen erheblichen Einfluss auf Einsamkeitsgefühle hat.
Außerdem belegt die Studie "Extrem einsam?" des Progressiven Zentrums Zusammenhänge zwischen Einsamkeit, Glaube an Verschwörungserzählungen und Zustimmung zu autoritären Einstellungen.
Aus der Forschung zu Erwachsenen ist bekannt, dass regionale Bedingungsfaktoren wie die infrastrukturelle Raumausstattung oder die Qualität des Wohnumfeldes beim Einsamkeits- und Isolationserleben ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Fehlen Begegnungsorte, die für alle Jugendliche zugänglich sind, wie Jugendräume, nimmt die Möglichkeit Kontakte außerhalb von Schule und Elternhaus zu schließen ab.
Es gibt auch übergreifende Punkte, die in dieser Lebensphase Einsamkeit begünstigen können: Social Media, Selbstzweifel und hoher Leistungsdruck. Gleichzeitig besteht die Gefahr, trotz vieler oberflächliche Kontakte keine tiefgehenden Bindungen aufzubauen.
Einsamkeit wird in der Gesellschaft häufig noch als persönliches Versagen oder Schwäche empfunden, was Betroffene daran hindert, offen über ihre Situation zu sprechen und Hilfe zu suchen. Diese Stigmatisierung verschärft soziale Isolation und erschwert den Zugang zu Unterstützungsangeboten.
Das Förderprogramm ist ein Strukturprogramm. Mit ihm sollen gemeinnützige Träger vor Ort Strukturen schaffen und Maß-nahmen durchführen können, die helfen, Einsamkeit und soziale Isolation zu vermeiden oder zu lindern.
Das Programm trägt außerdem zur besseren Integration derZielgruppe in Schule, Ausbildung und Arbeitsmarkt bei, indem es zugleich auch den Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung verbessert oder wiederherstellt.
In Deutschland fühlen sich Millionen Menschen einsam. Einsamkeit kann jede und jeden treffen.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) setzt sich deshalb dafür ein, dieser gesamtgesellschaftlichen Herausforderung wirksam zu begegnen.
Im Juni 2022 startete das BMBFSFJ federführend die Arbeit an einer Strategie der Bundesregierung gegen Einsamkeit. In die Strategie gegen Einsamkeit sind alle Altersgruppen und alle Menschen, die aufgrund ihrer Lebensführung in bestimmten Lebensphasen von Einsamkeit betroffen sein können, eingeschlossen. Ziel ist, Einsamkeit stärker zu beleuchten und zu begegnen.
Im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode ist vereinbart, die Strategie fortzuschreiben, Forschung zum Thema, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zu verbessern und zielgenaue Maßnahmen für alle Altersgruppen zu entwickeln.
Entsprechend wurde die Strategie zu einer Allianz gegen Einsamkeit weiterentwickelt. Mit Hilfe von Partnern aus Zivilgesellschaft, Verbänden, Wissenschaft, Ländern und Kommunen, Wirtschaft- und Gesundheitsbereich soll sensibilisiert und informiert werden. Lokale Angebote sollen zudem gestärkt werden.
Antragsberechtigte
Im Baustein 2 sind ausschließlich gemeinnützige Träger mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland antragsberechtigt.
Das Projekt kann in Teilprojekten mit anderen gemeinnützigen Trägern und Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke in einem Stadtstaat mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland durchgeführt werden.
Kooperationen sind ebenfalls möglich.
Fördervoraussetzungen
Das Programm soll vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 (2 Jahre) durchgeführt werden. Spätester Vorhabenbeginn ist der 01.07.2027.
In dem Programm müssen zwei Ziele verwirklicht werden:
A) Aufbau bzw. Verstärkung sozialer Strukturen für die Zielgruppe vor Ort, wie zum Beispiel:
- Aufbau von sozialen Ankerorten, zivilgesellschaftlichen Beratungsstellen und/oder Etablierung des Themas Einsamkeit und sozialer Isolation in vorhandenen Beratungsstrukturen
- Auf- und Ausbau von übergreifenden Arbeitskreisen
- Vernetzung zwischen kommunalen und zivilgesellschaftlichen Strukturen
- Identifikation und Kooperation mit den für das Thema Einsamkeit und sozialer Isolation wichtigen Stellen
- mit dem BAFzA abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung der Aktionen bzw. Angebote gegen Einsamkeit und soziale Isolation und zur Entstigmatisierung des Themas
- Veranstaltungen zur Sensibilisierung von Mitarbeitenden in Strukturen der Jugendarbeit zum Thema Einsamkeit und soziale Isolation
- Ausbau der Kooperationen, z. B. in die freie Wirtschaft, zu Werkstätten für Menschen mit Behinderung, zu Migrantenorganisationen und queere Organisationen.
B) Verbesserung der sozialen Teilhabe der Zielgruppen mittels neuer präventiver und interventiver Maßnahmen, wie zum Beispiel:
- Veranstaltungen und weitere Formate zur Sensibilisierung zum Thema Einsamkeit und soziale Isolation
- Angebote, die Einsamkeit und sozialer Isolation in der Zielgruppe vorbeugen oder lindern, z. B. bezogen auf soziale oder emotionale Einsamkeit oder Peer-Beratung
- Erarbeitung digitaler Angebote zur Vorbeugung und Linderung von Einsamkeit und sozialer Isolation, die sich in analoge Formate übersetzen
- Verweisübersicht zu Angeboten für Ehrenamt und Engagement
- Vermittlung von Angeboten zu Aktivitäten von Vereinen und Organisationen.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die projektbezogenen Einzelziele a) und b) in einem Projekt verwirklicht werden.
Die Zuwendung an Zuwendungsempfänger wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die ESF Plus-Zuschusshöhe beträgt pro Vorhaben und Jahr mindestens 20.000 Euro und höchstens 200.000 Euro.
Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen:
- bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (seR, hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
- bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (ÜR, hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)
Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Interventionssatz sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dabei sind mindestens,
- 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgabenfür das Zielgebiet seR,
- 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Zielgebiet ÜR,
von den Antragstellenden als Eigenanteil (Kofinanzierung) aufzubringen.
Die Gesamtausgaben pro Projekt pro Jahr betragen:
a) seR: Minimum 000 Euro bis zu 500.000 Euro
b) ÜR: Minimum 333 Euro bis zu 333.333 Euro
Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist grundsätzlich in Form von Geldleistungen zu erbringen. Zudem ist es im Rahmen dieser Förderrichtlinie möglich, als Ersatz für die Eigenmittel Geldleistungen Dritter (öffentliche und nichtöffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder an-deren EU-Fonds entstammen) sowie die Ausgaben für Personal des Zuwendungsempfängers oder eines Teilprojektträgers der Gruppen 9b bis 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), welcher im Projekt mitarbeitet, anzuerkennen.
Erstattet werden Personal- und Restkosten im Wege der pauschalierten Abrechnung.
Es erfolgt keine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Projektverbünden oder Kooperationen ist nicht vorgesehen
Räumlicher Geltungsbereich
bundesweit
Auswahlverfahren
Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren.
Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Auswahlkriterien
Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben
1. Allgemeine Auswahlbedingungen:
Die in der Förderrichtlinie festgelegten Fördervoraussetzungen müssen erfüllt werden.
Es liegt ein vollständiger, frist- und formgerechter Antrag mit Finanzierungsplan Finanzierungsplan in elektronischer Form in Z- EU-S rechtsverbindlich unterschrieben vor.
2. Kriterien zur Bewertung der lnteressenbekundung:
a) Fachliche und administrative Vorerfahrung (maximal·10 Punkte)
b) Schlüssige Darstellung der Ausgangslage (Angebotsstruktur und -planung, bestehende zivilgesellschaftliche oder andere Kooperationen/Netzwerke) und Beschreibung des zielgruppenspezifischen Handlungsbedarfs für Menschen zwischen 14 bis einschließlich 27 Jahren vor Ort (maximal 15 Punkte)
c) Aktivitäten zum Einzelziel A (Aufbau bzw. Verstärkung sozialer Strukturen für die Zielgruppe vor Ort) ausgehend von den vor Ort ermittelten Bedarfen im Hinblick auf ihren Mehrwert für die Zielgruppe (maximal 20 Punkte)
d) Aktivitäten zum Einzelziel B (Verbesserung der sozialen Teilhabe der Zielgruppe) ausgehend von den vor Ort ermittelten Bedarfen im Hinblick auf ihren Mehrwert für die Zielgruppe (maximal 20 Punkte)
e) Meilensteinplanung (maximal 15 Punkte)
Die Planung soll erkennen lassen, dass die Projektziele innerhalb des Bewilligungszeitraums erreicht werden können.
f) Explizite Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Nachhaltigkeit, maximal 10 Punkte)
g) Verstetigung mit dem Schwerpunkt auf dauerhafte Übernahme von Strukturen im Zielgebiet (maximal 10 Punkte)
Bewertet wird jedes Kriterium mit
0 = nicht erfüllt
1 = Mindestanforderung erfüllt
2 = befriedigend erfüllt
3 = gut erfüllt
4 = in besonderem Maße erfüllt
Wobei 0 = keine Punkte, 1 = ein Viertel der zu vergebenden Punkte, 2 = zwei Viertel der zu vergebenden Punkte, 3 = drei Viertel der zu vergebenden Punkte und 4 = volle Punktzahl generiert.
Für eine Förderung muss grundsätzlich bei jedem Kriterium die Mindestanforderung erfüllt sein und somit müssen mindestens 25 Punkte erreicht werden.