Betrugsprävention

oNach Artikel 63 Abs. 2 der EU Haushaltsordnung ergreifen die Mitgliedstaaten sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere

Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme dienen dabei der Vorbeugung, Feststellung und Beseitigung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug.

Weitere Infos zum Thema Betrugsprävention finden Sie hier.