Beihilfen

Grundsätzlich sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 107 AEU-Vertrag) ein Verbot staatlicher Beihilfen vor, da Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (ex Art. 87 EG-Vertrag). Allerdings gilt dieses Beihilfeverbot nicht ausnahmslos. Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Europäische Kommission genehmigen. Jede öffentliche Förderung auf der Basis des ESF-Bundesprogramms muss den formellen und materiellen Anforderungen der Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen genügen.