Projektauswahlkriterien "INQA-Coaching" vom 17.06.2024

Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Prioritätsachse

1. Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung, Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassung an den Wandel


ID der spezifischen Ziele

ESO4.4.


Spezifische Ziele

Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an Veränderungen, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie Förderung eines gesunden und gut angepassten Arbeitsumfeldes, in dem Gesundheitsrisiken bekämpft werden


Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Verbreitung innovativer und produktiverer Formen der Arbeitsorganisation


Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

Programmspezifischer Ergebnisindikator PE1d1: KMU, die durch eine Beratung Erkenntnisse über veränderte Anforderungen im digitalen und ggf. ökologischen Wandel gewonnen haben.


Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Im Zuwendungszweck der Förderrichtlinie ist beschrieben: "Damit sollen KMU befähigt werden, zukünftig auf die vielfältigen betrieblichen Herausforderungen, die der demografische, digitale und ökologische Wandel und die damit verbundenen Veränderungen der Arbeitswelt mit sich bringen, auch eigenständig angemessen zu reagieren".

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung zu integrieren und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit (Artikel 9 VO (EU) 2021/1060 i.v.m. Artikel 6 der VO (EU) 2021/1057).

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.

Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Die Beratung von Unternehmen in Fragen moderner Arbeitsorganisation und der Erschließung und Stärkung des Qualifikationspotenzials ihrer Beschäftigten trägt zur Stärkung der Chancengleichheit von Frauen bei. Es ist vorgesehen, Menschen mit Migrationshintergrund und Frauen gezielt durch niedrigschwellige Angebote anzusprechen. So ist der Zugang zu migrantischen KMU und von Frauen geführten KMU in mehreren Auswahlkriterien, anhand derer sich Träger als Beratungsstelle bewerben können, als förderlich mitberücksichtigt.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
Es sind geeignete Maßnahmen gegen Diskriminierung in den verschiedenen Diversity-Dimensionen zu ergreifen, niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.
Es ist vorgesehen, Menschen mit Migrationshintergrund und Frauen gezielt durch niedrigschwellige Angebote anzusprechen. So ist der Zugang zu migrantischen KMU und von Frauen geführten KMU in mehreren Auswahlkriterien, anhand derer sich Träger als Beratungsstelle bewerben können, als förderlich mitberücksichtigt.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss gemäß Artikel 15 i.V.m. Anhang III VO (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Abs. 1 VO (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
Zudem sollen durch barrierefreie bzw. barrierearme Angebote (z.B. Programm-Website, interner Bereich der Website, veröffentlichte Dokumente des BMAS) Menschen mit Behinderung einbezogen und angesprochen werden.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
INQA Coaching fokussiert auf Veränderungsbedarfe von KMU im Rahmen des digitalen Wandels. Durch den Einsatz digitaler Lösungen soll auch eine Abkehr von papierbasierten Arbeitsweisen und somit eine ökologische Entlastung der Umwelt vorangetrieben werden. Durch INQA Coaching besteht für die KMU zudem die Möglichkeit, sich rund um die digitale nachhaltige Transformation informieren und beraten zu lassen, um Wege zu finden, wie sie noch nachhaltiger am Markt und in ihren internen Abläufen agieren können. Die Förderaktivitäten dienen zudem dazu, die Zukunfts- und Innovationsfähigkeit von Unternehmen und Beschäftigten im Hinblick auf sich verändernde, wachsende Herausforderungen angesichts des ökologischen Wandels und im wirtschaftlichen Wettbewerb zu sichern. Dies ist die Basis für eine nachhaltige positive ökologische und ökonomische Entwicklung.


Förderrichtlinie

Die Neufassung der Förderrichtlinie wird am 17.06.2024 veröffentlicht.


Fördergegenstand

1. INQA-Beratungsstellen (IBS)
Zentrale Anlaufstellen des Programms sind die INQA-Beratungsstellen (IBS). Die IBS haben schwerpunktmäßig folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) INQA-Beratung und administrative Begleitung der KMU

  • Durchführung einer neutralen und bundesweit einheitlichen Beratung zur ganzheitlichen Analyse des personalpolitischen oder arbeitsorganisatorischen betrieblichen Veränderungsbedarfs, der im Zusammenhang mit durch die digitalen Strukturwandel bedingten Transformationen im Betrieb steht.  Zur Prüfung des Handlungsbedarfs steht der IBS ein Referenzsystem zur Verfügung, das mögliche Themenfelder skizziert. Die IBS muss prüfen, ob der Betrieb bereit sowie arbeitsorganisatorisch in der Lage ist, einen beteiligungsorientierten Prozess nach den in Nummer 2.2. beschriebenen methodischen Vorgaben umzusetzen.

  • Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit. Gegebenenfalls Verweis auf andere regionale oder landesweite Beratungs- und Unterstützungsangebote.

  • Bei Bedarf Ausstellung eines INQA-Coaching-Schecks.

  • Verweis der KMU auf den INQA-Coaching-Pool auf der Webseite des Programms für die Auswahl der Coaches. IBS dürfen Prozessberaterinnen und Prozessberater nicht empfehlen oder vermitteln; ebenso dürfen sie keine weiteren Personen oder Institutionen mit der Vermittlung von Coaches beauftragen oder deren Tätigkeit dulden.

  • Unterstützung und Begleitung der KMU bei allen administrativen Vorgängen (u. a. Antragstellung, Abrechnung).

b) Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit

  • Unterstützung bei der Qualitätssicherung des INQA-Coachings (u. a. Sichtung der jeweiligen Verwendungsnachweise im Rahmen der Abrechnung).

  • Durchführung eines Abschlussgesprächs mit den KMU in der Regel drei bis sechs Monate nach erfolgtem INQA-Coaching.

  • Vernetzung der teilnehmenden KMU und Aufbau regionaler Unternehmens-Netzwerke zur gemeinsamen Reflexion des Change-Prozesses, zum Austausch von "Good Practice" und zum Voneinander lernen. Kooperation mit dem übergeordneten Zentrum INQA Coaching (ÜZ, siehe 2.) zwecks inhaltlichen Austauschs z. B. zu "Good Practices".

  • Verweis auf Angebote der Initiative Neue Qualität der Arbeit sowie auf weitere Förderangebote des BMAS (insbesondere Zukunftszentren, Weiterbildungsverbünde).

  • Verweis auf weitere regionale und gegebenenfalls landesweite Beratungs- und Unterstützungsangebote für KMU für die Umsetzung der Maßnahmen.

c) Programmunterstützung

  • Unterstützung des ÜZ und des BMAS und beim Aufbau und bei der Pflege (Information, Schulung, Erfahrungsaustausch) des INQA-Coaching-Pools.

  • Mitarbeit bei der Dokumentation und Auswertung der Programmergebnisse (Monitoring, Evaluation). Identifizierung von guten Unternehmensbeispielen im Rahmen des Programms.

  • Recherche und Aufbereitung von regionalen und gegebenenfalls landesweiten Beratungs- und Unterstützungsangeboten für KMU sowie Kooperation mit relevanten Akteuren (Landeskoordinierungsstellen für Weiterbildung, Kammern, Kassen, Bundesagentur für Arbeit, INQA u. a.).

d)  Bewerbung des Programms in der Region

  • Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

  • Netzwerkarbeit mit relevanten Akteuren und der Initiative Neue Qualität der Arbeit.

2. Übergeordnetes Zentrum INQA Coaching (ÜZ)
Ein zentrales Übergeordnetes Zentrum INQA Coaching (ÜZ) soll die Vernetzung der einzelnen Akteure im Programm untereinander und mit anderen Programmen und Akteuren unterstützen sowie die Qualität sowohl der INQA-Beratung durch die IBS als auch des Coachings sicherstellen und fördern. Das ÜZ stellt außerdem sicher, dass aktuelle Informationen und Angebote der Initiative Neue Qualität der Arbeit für die IBS sowie Coaches verfügbar und nutzbar sind und sichert den Transfer von Erkenntnissen aus den Förderprojekten zurück zu INQA, um diese in die Weiterentwicklung der INQA-Angebote einfließen zu lassen.

Das ÜZ hat schwerpunktmäßig folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Fachlich-inhaltliche Begleitung der IBS, insbesondere Information der INQA-Erstberaterinnen und Erstberater sowie der Coaches über aktuelle Themen, Angebote und Veranstaltungen der Initiative Neue Qualität der Arbeit, Aufbereitung dieser Angebote in einer Form, die sie für die Beraterinnen und Berater in ihrer täglichen Arbeit nutzbar machen;

  • Schulung der INQA-Erstberaterinnen und Erstberater und Unterstützung bei Fragen zur Beratung und zum Abschlussgespräch;

  • Förderung der (digitalen) Vernetzung der IBS untereinander, Konzeption und Durchführung eines jährlichen Netzwerktreffens der IBS;

  • Autorisierung der Coaches und Pflege des INQA-Coaching-Pools;

  • Unterstützung der IBS bei der Durchführung von Erfahrungsaustauschen für die Coaches und bei Vernetzungsveranstaltungen für teilnehmende KMU (z.B. durch Zurverfügungstellung von modellhaften Workshop-Konzepten und Lerninhalten sowie von "Good-Practice"-Beispielen);

  • Sammeln, Filtern und Bereitstellen von "Good-Practice"-Beispielen zur weiteren Verwendung u. a. durch das BMAS;

  • Unterstützung des BMAS bei der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Zuarbeit für die INQA-Website);

  • Systematisches Monitoring aller Programmaktivitäten einschließlich Auswertung relevanter Dokumente und Daten (KMU-Feedbackbögen u. a.) sowie Aufbereitung von Erkenntnissen, Herausforderungen und wiederkehrenden Fragen und Themen aus dem Programm für das BMAS mit dem Ziel, passgenaue Angebote im Kontext von INQA (weiter) zu entwickeln;

  • Vernetzung mit Akteuren der Initiative Neue Qualität der Arbeit (insbesondere das Netzwerkbüro, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) sowie mit weiteren Programmen und Initiativen (insbesondere den Zukunftszentren und Weiterbildungsverbünden);

  • Unterstützung des BMAS bei der inhaltlichen und administrativen Weiterentwicklung des Programms (und ggf. bei der Auflage weiterer Programmzweige).

3. Unternehmen (KMU)
Für die Begleitung eines betrieblichen Lern- und Entwicklungsprozesses wird ein Coaching von maximal zwölf Beratungstagen gefördert. Hierfür kann das KMU gemeinsam mit den Beschäftigten einen INQA-Coaching-Scheck im Sinne dieser Richtlinie in Anspruch nehmen.

Es können nur Beratungsleistungen gefördert werden, die

  • durch für das Programm INQA Coaching autorisierte Coaches durchgeführt werden. Eine Unterbeauftragung bzw. Subunternehmerschaft von Coaches ist nicht gestattet,

  • nach Maßgabe der methodischen Vorgaben unter Einbeziehung der Beschäftigten durchgeführt werden,

  • auf einen personalpolitischen oder arbeitsorganisatorischen Veränderungsbedarf bezogen sind, der im Zusammenhang mit nachvollziehbaren digitalen Transformationen innerhalb des Betriebs steht.

Das INQA-Coaching erfolgt in der Regel direkt vor Ort im Betrieb sowie unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung (falls vorhanden) und der Beschäftigten. Sofern technisch und organisatorisch möglich, kann das INQA-Coaching (oder Teile davon) auch in digitaler Form erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass hierdurch keine Beschäftigten grundsätzlich vom Beratungsprozess ausgeschlossen werden, z.B. da sie nicht über die notwendige technische Arbeitsplatzausstattung verfügen.

Das INQA-Coaching erfolgt ausschließlich auf der Grundlage einer spezifischen agilen Methode. Das Konzept beinhaltet zugleich ein Rollenkonzept, das einen Lenkungskreis, ein Lab-Team und eine Verantwortliche bzw. einen Verantwortlichen des Lab-Teams vorsieht. Der Lenkungskreis setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Geschäftsführung und der Beschäftigten zusammen, setzt die zentralen Themen und bewertet den Fortschritt des angestoßenen Veränderungsprozesses. Das Lab-Team setzt sich aus Beschäftigten der relevanten Organisationseinheiten zusammen und entwickelt die Gestaltungslösungen. Die bzw. der Verantwortliche des Lab-Teams ist die/der zentrale Ansprechpartnerin/ Ansprechpartner für den Coach und Lenkungskreis und treibt den Prozess im Lab-Team voran. Der Prozess gliedert sich in eine Initial-, eine Innovations- und eine Lernphase. In der Initialphase werden die Themenfelder und Ziele definiert, das Lab-Team bestimmt und ein Kick-off-Workshop durchgeführt.

In der Innovationsphase wird das Arbeitsprogramm in definierten Arbeitsphasen im Unternehmen umgesetzt und gegebenenfalls schrittweise weiterentwickelt. Zu Beginn und zum Abschluss der definierten Arbeitsphasen findet jeweils eine moderierte Planungs- bzw. Auswertungssitzung mit dem Coach statt. In der Lernphase werden die Ergebnisse gemeinsam ausgewertet. Sie sollen als Grundlage für eine eigenständige Fortführung des Innovationsprozesses im Betrieb dienen. Die detaillierten methodischen Vorgaben werden auf der Internetseite www.inqa.de veröffentlicht. Durchführungsberechtigt sind ausschließlich Coaches, die für das Programm INQA-Coaching autorisiert sind.

Das INQA-Coaching vom KMU wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Jahren den Betrag von 300.000 EUR nicht überschreiten. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.


Antragsberechtigte

Zuwendungsempfänger der IBS:
Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Zugang zu KMU, Beratungserfahrung, Methodenkompetenz, Netzwerkzusammenhänge sowie ihre fachliche und administrative Eignung gem. Auswahlkriterien nachweisen können (z. B. Kammern, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Bildungswerke).

Ziel ist es, einen flächendeckenden, bundesweiten Zugang für KMU zum Programm INQA Coaching zu ermöglichen. Für jedes ESF Zielgebiet (stärker entwickelte Regionen, Übergangsregionen) ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Zu diesem Zweck kann eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner gemäß Nr. 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid zugelassen werden. Im Fall einer Weiterleitung der Zuwendung sind die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilprojektträger zu erfüllen und der Zuwendungsempfänger muss seine Eignung zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegen. Eine klare organisatorische und personelle Abgrenzung zwischen INQA-Beratung als IBS und Coaching ist zu gewährleisten.

Zuwendungsempfänger des ÜZ:
Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die entsprechend ihre fachliche und administrative Eignung sowie ihre Netzwerkzusammenhänge gem. Auswahlkriterien nachweisen können. Ein Träger kann sich sowohl als IBS als auch als ÜZ bewerben. Eine klare organisatorische und personelle Abgrenzung zwischen INQA-Beratung und dem ÜZ ist in diesem Fall zu gewährleisten. 

Zuwendungsempfänger der KMU:
Antragsberechtigt für ein beteiligungs- und prozessorientiertes Coaching sind rechtlich selbstständige Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe und gemeinnützige Unternehmen, mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.

Auf Grundlage der KMU-EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen - ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind KMU antragsberechtigt, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Erstberatung und Antragsstellung

  • weniger als 250 Beschäftigte (in Jahreseinheiten - JAE) haben und
  • entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro erzielten.

Das KMU darf die Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl (in JAE) und Jahresumsatz oder Bilanzsumme zusammen mit einem Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl (in JAE) bleiben Auszubildende und und Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub unberücksichtigt. Teilzeitkräfte sind gem. der KMU-EU-Definition anteilig hinzuzurechnen.

In Ergänzung der KMU-EU-Definition gelten zusätzlich folgende programmspezifische Kriterien, nach denen KMU förderfähig sind, die

  • zum Zeitpunkt der Erstberatung und Scheckvergabe seit mindestens zwei Jahren am Markt bestehen, bei Rechtsform-Wechsel seit mindestens fünf Jahren,
  • im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung mindestens eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bzw. einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Vollzeit (Jahresarbeitseinheit - JAE) hatten,
  • die zum Zeitpunkt der Erstberatung und zum Start des Coachings mindestens eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bzw. einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Vollzeit (gemessen in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) haben.

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl gem. den programmspezifischen Kriterien bleiben die Stellenanteile der Auszubildenden, geringfügig Beschäftigten (Minijobber) und der Geschäftsführung unberücksichtigt, Teilzeitkräfte sind anteilig hinzuzurechnen. Diese Berechnung bezieht sich lediglich auf die Untergrenze der Beschäftigten und gilt nicht für die KMU-Eigenschaft weniger als 250 Beschäftigten gem. der KMU-EU-Definition.

KMU mit ausschließlich geringfügig Beschäftigten sind nicht förderfähig.


Fördervoraussetzungen

Fachliche Eignung
Der Antragstellende hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Der Arbeitsort des im Projekt eingesetzten Personals muss in der Zielregion, welches im Antrag angegeben ist, angesiedelt sein.

Zusätzlichkeit
Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche Finanzierungsregelungen gibt. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

Kumulierungs- und Doppelförderverbot
Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen und Projekten (Bund, Länder, Kommunen, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.

Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Projekt.


Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit


Auswahlverfahren

Antragsverfahren für die IBS
Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, in einem ersten Schritt zunächst eine Interessenbekundung (IB) für die Trägerschaft einer IBS im Programm INQA Coaching einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrages aufgefordert.

Die Auswahl für eine Trägerschaft erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung mit den unter "Fördergegenstand" genannten Aufgaben/Zielen ermittelt wird.

Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie wird auf www.inqa.de ein Aufruf zur Einreichung von Interessenbekundungen veröffentlicht. Interessierte Träger reichen ihre Interessenbekundung innerhalb des im Aufruf festgesetzten Zeitraums über das Förderportal Z-EU-S ein (https://foerderportal-zeus.de). Der Zeitraum beträgt voraussichtlich 6 Wochen.

Im Rahmen der Begutachtung der Interessenbekundungen spricht die Steuerungsgruppe eine Förderempfehlung aus.

Das BMAS entscheidet nach Anhörung der Steuerungsgruppe, ob Vorhaben inhaltlich förderfähig sind. Nicht ausgewählte Bewerber bzw. Bewerberverbünde werden zur Antragstellung nicht zugelassen und erhalten hierüber einen Bescheid bzw. eine Absage. Ausgewählte Bewerber bzw. Bewerberverbünde werden zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrages aufgefordert.

Antragsverfahren für das ÜZ
Das Antragsverfahren für das ÜZ verläuft analog zu dem Prozess für die IBS.

Antragsverfahren für das Coaching für KMU
Die Anträge sind direkt bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die IBS unterstützen die KMU bei allen administrativen Vorgängen (u. a. Antragstellung, Abrechnung).

Auswahlkriterien

Die IBS werden anhand folgender Auswahlkriterien bewertet:

  • Eignung des Trägers (Kenntnisse der regionalen Unternehmer- und KMU-Landschaft einschließlich des strukturell bedingten Handlungsbedarfs, ausgewiesener Zugang zu KMU und ggfs. spezifischen Unternehmerlandschaften wie z.B. migrantischen und von Frauen geführten KMU, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten) (Gewichtung 20%)
  • Beratungsexpertise des Trägers (Beratungserfahrung zu den programmspezifischen Handlungsfeldern/Gender- und interkulturelle Kompetenz/Prozesskompetenz/Qualifikation des Personals, auch mit Blick auf agile Methoden) (Gewichtung 20%)

  • Regionalkonzept (Darstellung der regionalen Reichweite; Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für KMU und ggfs. spezifischen Unternehmerlandschaften wie z.B.  migrantischen und von Frauen geführten KMU in der beschriebenen Region) (Gewichtung 10%)

  • Konzept zur Bekanntmachung des Programms in der Region, gegebenenfalls landesweit (Gewichtung 10%)

  • Darstellung der Anbindung an Landesinitiativen bzw. der Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren in der Region sowie mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit (Gewichtung 20%)
  • Beitrag zur Zielerreichung (Seriöse Einschätzung der Anzahl der Beratungen p. a.) (Gewichtung 10%)

  • Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung) (Gewichtung 10%)

Die IB für das ÜZ werden anhand folgender Auswahlkriterien bewertet:

  • Eignung des Trägers (Kenntnisse der Handlungsbedarfe in Hinblick auf den digitalen und demografischen Wandel des Arbeitsmarktes, Kenntnisse über die bundesweite Förderlandschaft, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten) (Gewichtung 20%)

  • Kommunikations-, Beratungs- und Methodenexpertise des Trägers und des Personals (Erfahrung in der Vernetzung verschiedener Akteure, in der Konzeption und Durchführung von Schulungs- und Vernetzungsformaten, Kenntnisse agiler Methoden) (Gewichtung 20%)

  • Vernetzungskonzept (Ideenskizze für die Vernetzung der beteiligten Akteure, insbesondere der IBS und der teilnehmenden KMU) (Gewichtung 15%)

  • Qualitätssicherungs- und Monitoringkonzept (Gewichtung 15%)

  • Darstellung der Anbindung an bzw. Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren der bundesweiten Förderlandschaft sowie mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit (Gewichtung 20%)

  • Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung) (Gewichtung 10%)