Projektauswahlkriterien "Wandel der Arbeit" - ergänzt am 12.07.2022

Die bisherigen Projektauswahlkriterien wurden am 12.07.2022 um die Punkte "Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU" und "Beitrag zur Erreichung (…) der ökologischen Nachhaltigkeit" ergänzt. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Prioritätsachse

1: Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung, Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassung an den Wandel

ID der spezifischen Ziele

d) (= iv)

Spezifisches Ziel

Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns, sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken trägt.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Demografischer, digitaler und ökologischer Wandel stellen Wirtschaft und Arbeitswelt, Betriebe wie Beschäftigte vor dynamische Veränderungsprozesse. Die Auswirkungen betreffen Unternehmen aller Betriebsgrößen und Beschäftigte aller Qualifikationsebenen. Für Betriebe gilt es, Fachkräfte zu sichern und (weiter) zu entwickeln, insbesondere vorhandene Potenziale der Beschäftigten zu erschließen und die Qualifikation an veränderte Anforderungen anzupassen sowie eine nachhaltige Personalpolitik und Unternehmenskultur zu verstärken um Flexibilität, Gleichstellung der Geschlechter, Vielfalt und Teilhabe in der Arbeitswelt zur fördern. Um Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit zu erhalten und den Wandel der Arbeit integrativ zu gestalten, werden neue Anforderungen an Geschäfts- und Organisationsmodelle und Kompetenzprofile gestellt.
Um dabei Interessen von Betrieben und Beschäftigten in Einklang zu bringen, passgenau Qualifizierungsbedarfe und -angebote zu identifizieren und die Motivation der Beschäftigten zu stärken, bedarf es einer sozialpartnerschaftlichen Gestaltung der Arbeitswelt. Nur unter Einbezug der Belange der Belegschaft sowie der Unternehmensleitung kann es gelingen, im Strukturwandel Unternehmens- und Personalpolitik nachhaltig, sozial, geschlechtergerecht und ökologisch zu gestalten.
Übergeordnetes Ziel der Richtlinie ist die Stärkung der sozialpartnerschaftlichen Gestaltung der Arbeitswelt zur Förderung einer nachhaltigen Personalpolitik und Unternehmenskultur. Durch den Aufbau nachhaltiger Weiterbildungsstrukturen in Unternehmen und die Stärkung der gleichberechtigten, existenzsichernden Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt soll die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gestärkt und die berufliche Handlungskompetenz von Mitarbeiter*innen erhalten und gefördert werden. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der Partnerschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sollen im Rahmen dieser Richtlinie die Anstrengungen der Sozial- und Betriebspartner daher im Hinblick auf die folgenden Ziele unterstützt werden, an denen der Bund ein erhebliches Interesse hat:

  • Aufbau nachhaltiger und Teilhabe fördernder Personalentwicklungs- und Weiterbildungsstrukturen und Unternehmenskultur sowie Erprobung neuer Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle
  • Erhöhung qualifikationsgerechter und existenzsichernder Erwerbsbeteiligung von Frauen
  • Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung in KMU durch Verbesserung des Zugangs und den Ausbau bedarfsgerechter Angebote.
  • Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung bisher benachteiligter Gruppen durch Verbesserung des Zugangs und den Ausbau bedarfsgerechter Angebote, insbesondere für Teilzeitbeschäftigte, Geringqualifizierte, Menschen mit Migrationsgeschichte oder Behinderung in ihrer Vielfalt.

Die ESF-Sozialpartnerrichtlinie "Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten - weiter bilden und Gleichstellung fördern" unterstützt die Ziele der Nationalen Weiterbildungsstrategie sowie der Gleichstellungsstrategie der Bundesregierung und steht in Zusammenhang mit den BMAS Förderinitiativen "Zukunftszentren", "Aufbau von Weiterbildungsverbünden" sowie den Aktivitäten im Kontext der "Initiative Neue Qualität der Arbeit".

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

Für das ESF Plus-Programm "Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern (Sozialpartnerrichtlinie)" wurde ein Beitrag zum gemeinsamen Ergebnisindikator "EECR03 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen" festgelegt.

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.
Für Projekte im ESF Plus Programm "Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern (Sozialpartnerrichtlinie)" bedeutet dies, umsetzungsrelevante Gender- und Antidiskriminierungsaspekte sowie relevante Aspekte der Ökologischen Nachhaltigkeit im Rahmen der Interessenbekundung bei der Analyse der Ausgangslage zu identifizieren und deren Bearbeitung in alle Phasen der Projektplanung und -implementierung zu integrieren.

Das kann für den bereichsübergreifenden europäischen Grundsatz "Gleichstellung der Geschlechter" beispielsweise bedeuten, dass Mitarbeitende und Teilnehmende regelmäßig zur Entwicklung ihrer Gender-Kompetenz geschult werden, beim Vorhabenträger auf eine ausgewogene Besetzung des Teams geachtet wird und gendersensible Ansätze in der Ansprache, beim Zugang und in der Beratung der Zielgruppen umgesetzt werden.

Zur Erreichung des bereichsübergreifenden europäischen Grundsatzes "Antidiskriminierung" können beispielsweise Maßnahmen durchgeführt werden, die dabei unterstützen, kontinuierlich für Aspekte der Barrierefreiheit zu sensibilisieren und reflektieren, z. B. beim Zugang zu und beim Bewegen in Gebäuden, bei Methodik und Didaktik, bei Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Auch können Strategien zum Abbau von strukturellen Diskriminierungsrisiken in Unternehmen Gegenstand entsprechender Weiterbildungsangebote sein.

Relevante Aspekte Ökologischer Nachhaltigkeit im Projektkontext bilden beispielsweise die Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Vergabe von Aufträgen (Produkte und Dienstleistungen) und bei Materialbeschaffungen, sowie die Organisation von Veranstaltungen nach nachhaltigen, insbesondere ökologischen Kriterien (zum Beispiel Catering, gute Erreichbarkeit mit dem ÖPNV etc.).

Darüber hinaus wurde durch die Regiestelle "Wandel der Arbeit" eine Arbeitshilfe zur Einreichung von Interessenbekundungen zur Verfügung gestellt, in der weitere Anregungen für die Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze und der ökologischen Nachhaltigkeit gegeben werden.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.

Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:
(s. dazu auch detaillierte Ausführungen für den Bereich "Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit"):

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC):
Bei der Auswahl und Durchführung von Maßnahmen ist die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Die Beibehaltung oder Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht steht diesem Grundsatz nicht entgegen.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC):
Bei der Auswahl und Durchführung von Maßnahmen sind Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, auszuschließen.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC):
Bei der Auswahl und Durchführung von Maßnahmen ist der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anzuerkennen und zu achten.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit):
Bei der Auswahl und Durchführung von Maßnahmen sind ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 15. Juni 2022 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewährt zur Umsetzung der oben genannten Ziele im Rahmen dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Projekten mit nachweislich sozialpartnerschaftlichem Ansatz in vier Handlungsfeldern.

1) Weiterbildung im Wandel fördern
Förderfähig sind Entwicklung, Erprobung und Einführung von Konzepten und Maßnahmen zum Aufbau einer nachhaltigen und Teilhabe fördernden Personalentwicklungs- und Weiterbildungsstruktur und Unternehmenskultur sowie die Erprobung neuer Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle

  • Sozialpartnerschaftliche Dialoge zur Weiterbildung
  • Bedarfsanalysen zur (berufsübergreifenden) Kompetenzentwicklung, insb. bei Passungsproblemen durch digitalen und ökologischen Wandel
  • Aufbau von nachhaltigen Weiterbildungsstrukturen und einer förderlichen Unternehmenskultur in Betrieben und Branchen,
  • Bedarfsgerechte und individuelle Weiterbildungspfade, insbesondere zur Stärkung von in der Weiterbildung bisher benachteiligten Zielgruppen (Aufbau von PE-Strukturen, Multiplikator*innenschulungen, gleichstellungs- und vielfaltsbewusste sowie barrierefreie Qualifizierung)
  • Flexible und passgenaue Lehr- und Lernkonzepte im Prozess der Arbeit für zeit- und ortsunabhängiges Lernen
  • Anpassung von Qualifikationen (re-skilling und up-skilling) im digitalen und ökologischen Wandel, Stärkung von Selbstlern- und Schnittstellenkompetenzen
  • Anpassung der betrieblichen Arbeitsorganisation (PE/OE) zur Förderung der betrieblichen Resilienz in einer hochdynamisierten Arbeitswelt (dezentrale Arbeitsorte gestalten unter Berücksichtigung der Arbeitszeitsouveränität von Beschäftigten, Wandel von Führung zu (digitalem) Leadership, beteiligungsorientierte Prozess zur Gestaltung des digitalen Wandels in Unternehmen u.a.)

2) Gleichstellung gestalten
Förderfähig sind Entwicklung, Erprobung und Einführung von Konzepten und Maßnahmen zur Erhöhung qualifikationsgerechter und existenzsichernder Erwerbsbeteiligung von Frauen

  • Sozialpartnerschaftliche Dialoge zur Gleichstellung der Geschlechter
  • Aufstiegsperspektiven für Frauen durch Qualifizierung und Coaching, Führen in Teilzeit für Frauen und Männer, Job-Sharing
  • Sensibilisierung, Beratung und Qualifizierungen von betrieblichen Interessenvertretungen, Führungskräften und Personalverantwortlichen zur Förderung der betrieblichen Gleichstellung der Geschlechter
  • Gleichbehandlung der Geschlechter im Hinblick auf Entgeltstrukturen (Equal Pay); z.B. Entwicklung und Durchführung betrieblicher Entgeltchecks
  • Vereinbarkeit Beruf und Privatleben, z.B. durch innovative Modelle zu zeit- und ortsflexiblem Arbeiten
  • Abbau von beruflichen Nachteilen für Frauen und Männer aufgrund von Sorgearbeit und Eltern- und Pflegezeiten, z.B. Zugang und Förderung von (Weiter-) Bildung, qualifikationsgerechtem Wiedereinstieg nach Familienphasen, neue Modelle zur Stärkung von Männern in Teilzeit bzw. Eltern- und/oder Pflegezeit
  • Förderung von Frauen in MINT-Berufen
  • Teilhabe von Frauen an der Gestaltung der Veränderungsprozesse in der Transformation; z.B. durch Stärkung digitaler Kompetenzen von Frauen
  • sonstigen Maßnahmen zur Erhöhung qualifikationsgerechter und existenzsichern-der Erwerbsbeteiligung von Frauen

3) Regionale Verbünde zur Stärkung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung in KMU
Förderfähig ist der Aufbau oder die Ergänzung von regionalen Verbünden zur Qualifizierung und/oder Gleichstellung in KMU zur Erhöhung der Transparenz, Systematisierung und Verzahnung sowie Weiterentwicklung regionaler Angebote zur Weiterbildung und/oder Gleichstellung für KMU

  • Stärkung des regionalen sozialpartnerschaftlichen (Branchen-)Dialogs
  • Aufbau/Ergänzung von regionalen Beratungsstrukturen und Netzwerken
  • Erhebung regionaler/betrieblicher Fachkräfte- und Flexibilitätsbedarfe
  • Erhebung/Identifizierung von branchen-/berufsspezifischen Digitalkompetenzbedarfen und Entwicklung bedarfsgerechter Qualifizierungsangebote
  • Entwicklung und Erprobung von Konzepten zur Bindung von Fachkräften in den Regionen durch Qualifizierung (re-skilling und up-skilling, On-Boardingprozesse u.a.) und/oder Gleichstellung in KMU

4) Modellentwicklung innovativer Ansätze zur Stärkung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung
Förderfähig sind Entwicklung und modellhafte Erprobung von innovativen Ansätzen zum Aufbau nachhaltiger Weiterbildungsstrukturen in Unternehmen und/oder zur Stärkung der gleichberechtigten, existenzsichernden Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt

  • Sozialpartnerschaftlich flankierte Dialoge zur Entwicklung innovativer Strategien zur Förderung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung sowie von Standards in Branche und Regionen, u.a. durch die Initiierung von sozialpartnerschaftlichen oder betrieblichen Vereinbarungen zur Qualifizierung und/oder Gleichstellung
  • Innovative Konzepte zur beruflichen Weiterbildung spezifischer Beschäftigtengruppen, u.a. Zugang für Geringqualifizierte (Grundkompetenzen) oder barrierefreie Weiterbildung (Lernbarrieren abbauen und Mitarbeitende mit Behinderungen in Weiterbildung inkludieren), oder weniger digitalaffine Zielgruppen
  • Weitere innovative Konzepte der beruflichen Weiterbildung und/oder Gleichstellung zur Anpassung an digitalen, demografischen und ökologischen Wandel
  • Innovative Konzepte zur Förderung des Transfers erfolgreicher Ansätze und Konzepte zur Etablierung nachhaltiger Teilhabe fördernder Weiterbildungs- und/oder Gleichstellungsstrukturen
  • Innovative Ansätze zur Verbesserung der strukturellen Rahmenbedingungen für Weiterbildung und Gleichstellung unter Einbindung der Sozialpartner

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Tarifparteien und Sozialpartner, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Es können auch öffentliche Unternehmen gefördert werden. Die öffentliche Verwaltung kann jedoch nicht von der Richtlinie begünstigt werden. Natürliche Personen können keine Zuwendungen beantragen.

Die begünstigten Unternehmen im Handlungsfeld 1) "Weiterbildung im Wandel fördern" müssen unter einen Qualifizierungstarifvertrag oder einer regionalen oder branchen-bezogenen Sozialpartnervereinbarung fallen. Hierin müssen die jeweiligen prioritären Ziele, Handlungsschwerpunkte und ggf. Qualifizierungsbedarfe konkret benannt werden. Vereinbarungen in diesem Sinne sind auch solche, die mit der Absicht abgeschlossen werden, gezielt im Rahmen dieser ESF - Sozialpartnerrichtlinie aktiv zu werden. Ebenfalls als Vereinbarungen im Sinne dieser Richtlinie gelten Tarifverträge, die inhaltlich Themen der Richtlinie aufgreifen (z.B. Qualifizierungs- oder Demografietarifverträge). Bei Bezug auf einen Tarifvertrag sind zum Zeitpunkt der Interessenbekundung zusätzlich Absichtserklärungen (Letter of Intent) der zuständigen Sozialpartner vorzulegen.

Für Maßnahmen im Handlungsfeld 2) "Gleichstellung gestalten" sind zum Zeitpunkt der Interessenbekundung Absichtserklärungen (Letter of Intent) von Betriebsparteien oder Sozialpartnern vorzulegen.

Für Maßnahmen in den Handlungsfeldern 3) "Regionale Verbünde" und 4) "Innovative Ansätze" sind zum Zeitpunkt der Interessenbekundung Absichtserklärungen (Letter of Intent) von Sozialpartnern vorzulegen.

Im Handlungsfeld 1) sind folgende Träger von einer Antragstellung ausgeschlossen:

  • Unternehmen und Verbänden im Bereich der freien Wohlfahrtspflege. Für diese gilt die ESF-Plus-Richtlinie "rückwind³ für Vielfalt, Wandel und Zukunftsfähigkeit in der Sozialwirtschaft".
  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO).
  • Unternehmen, die nach Art. 1 Nummer 4 Buchstabe b AGVO einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO).

Fördervoraussetzungen

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Projekt.

Eigenbeteiligung im Handlungsfeld 1) "Weiterbildung im Wandel fördern"
Bei den Leistungen zur Förderung der Maßnahmen gem. Handlungsfeld 1) handelt es sich um Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 AGVO. Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen im Handlungsfeld 1) beträgt demnach 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Grundsätzlich sind 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vom Antragsteller als Eigenbeteiligung bereitzustellen. Die Zuschusshöhe kann in den nachfolgenden Fällen auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  • Bei Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer*innen reduziert sich die Eigenbeteiligung um 10 %.
  • Handelt es sich um Ausbildungsmaßnahmen in mittleren Unternehmen, reduziert sich die Eigenbeteiligung um 10 %.
  • Bei Ausbildungsmaßnahmen in kleinen Unternehmen reduziert sich der Eigenbeteiligung um 20 %.

Es gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 AGVO.

Die erforderliche Eigenbeteiligung der Antragsteller im Handlungsfeld 1) kann erbracht werden durch:

  • Eigenmittel, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern (Personalgestellung) anerkannt werden können. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
  • Freistellungskosten für Weiterbildungsteilnehmende
  • Freistellungskosten für Projektlotsen in begünstigen Unternehmen oder beteiligten Sozialpartnern. Projektlotsen unterstützen die Projektumsetzung im teilnehmenden Betrieb organisatorisch und fachlich und fungieren als Schnittstelle zum Projektträger.
  • Eigenmittel (a) und private Drittmittel in Form von Projektlotsen (c) sind in Summe mindestens in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Personalausgaben für Weiterbildungsteilnehmende einzubringen.

Eigenbeteiligung in den Handlungsfeldern 2) "Gleichstellung fördern" und 3) "Regionale Verbünde zur Stärkung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung in KMU"
Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen in den Handlungsfeldern 2) und 3) beträgt 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 30 % sind vom Antragsteller als Eigenbeteiligung bereitzustellen.

Die Eigenbeteiligung der Antragsteller in den Handlungsfeldern 2) und 3) kann erbracht werden durch:

  • Eigenmittel, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern (Personalgestellung) anerkannt werden können. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
  • Freistellungskosten für Weiterbildungsteilnehmende
  • Freistellungskosten für Projektlotsen in begünstigen Unternehmen oder beteiligten Sozialpartnern. Projektlotsen unterstützen die Projektumsetzung im teilnehmenden Betrieborganisatorisch und fachlich und fungieren als Schnittstelle zum Projektträger.
  • Zusätzliche öffentliche Mittel (kommunale oder Landesmittel), sofern diese Mittel nicht dem ESF oder andere EU finanzierten Fonds entstammen.
  • Eigenmittel (a) und private Drittmittel in Form von Projektlotsen (c) sind in Summe mindestens in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Personalausgaben für Weiterbildungsteilnehmende einzubringen.

Eigenbeteiligung im Handlungsfeld 4) "Modellentwicklung innovativer Ansätze zur Stärkung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung"
Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen im Handlungsfeld 4) beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 % sind vom Antragsteller als Eigenbeteiligung bereitzustellen.

Die Eigenbeteiligung der Antragsteller im Handlungsfeld 4) kann erbracht werden durch:

  • Eigenmittel, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern (Personalgestellung) anerkannt werden können. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
  • Freistellungskosten für Projektlotsen in begünstigen Unternehmen oder beteiligten Sozialpartnern. Projektlotsen unterstützen die Projektumsetzung im teilnehmenden Betrieb organisatorisch und fachlich und fungieren als Schnittstelle zum Projektträger.
  • Zusätzliche öffentliche Mittel (kommunale oder Landesmittel), sofern diese Mittel nicht dem ESF oder andere EU finanzierten Fonds entstammen.
  • Eigenmittel (a) und private Drittmittel in Form von Projektlotsen (b) sind in Summe mindestens in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einzubringen.

Räumlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt zielgebietsübergreifend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für jedes Zielgebiet ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Auswahlverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Dem Antragsverfahren ist ein Interessenbekundungsverfahren vorgeschaltet. Ein bis zweimal jährlich wird ein Aufruf zur Interessensbekundung veröffentlicht. Die Steuerungsgruppe kann in den Aufrufen eine Eingrenzung auf prioritäre Themen aus den Handlungsfeldern 1) bis 4) dieser Richtlinie vornehmen.

Interessierte Träger reichen Ihre Interessenbekundungen zu im Aufruf festgesetzten Stichtagen über das Förderportal Z-EU-S ein (https://foerderportal-zeus.de). Die Interessenbekundungen können auch Weiterleitungen vorsehen, bei denen der Zuwendungsempfänger Mittel an Teilprojekte weiterleitet. Die Zahl der Teilprojekte ist dabei auf maximal drei begrenzt. Alle Teilprojekte müssen sich auf das gewählte Handlungsfeld des Hauptantragstellers beziehen. In der Interessenbekundung ist die gemeinsame Zielstellung darzulegen.

Die Interessenbekundungen werden durch die Regiestelle nach den von der Steuerungsgruppe des Programms und dem Begleitausschuss für das ESF Plus Bundesprogramm gebilligten Auswahlkriterien bewertet. Anschließend schlägt die Steuerungsgruppe dem Zuwendungsgeber vor, welche teilnehmenden Träger am Interessenbekundungsverfahren aus fachlicher Sicht einen formellen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) bei der DRV KBS stellen können, welche hierüber abschließend entscheidet.

Auswahlkriterien

Die Interessenbekundungen werden anhand folgender Auswahlkriterien und Gewichtungen bewertet:

1. Eignung des Antragstellers und ggfs. der Teilprojektpartner (10 Prozent)

  • Fachliche Qualifikationen/Vorerfahrungen des Trägers und ggfs. der Teilprojektpartner im entsprechenden Handlungsfeld
  • Relevante Kooperationspartner und Netzwerke entsprechend Handlungsfeld
  • Nachweis Einbindung Sozialpartner bzw. Betriebsparteien und Unternehmen (LOI, Vereinbarungen, Liste Unternehmen u.a.)
  • Angemessene Erfahrungen im Management von Förderprojekten

2. Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs (10 Prozent)

  • Konkrete Darstellung des regionalen und/oder branchenspezifischen Handlungsbedarfs in Bezug auf das gewählte Handlungsfeld
  • Abgrenzung sowie Synergien/Anschlussfähigkeit zu relevanten Förderlandschaften bzw. Strategien (insbesondere bzgl. der unter 1.1 genannten Förderinitiativen)
  • Fokus auf eher Klein- und mittlere Unternehmen
  • Fokus auf in der Richtlinie genannte Zielgruppen, die bisher im Kontext betrieblicher Organisations- und Personalentwicklung benachteiligt wurden

3. Handlungskonzept und Meilensteine (30 Prozent)

  • Angemessene und nachvollziehbare qualitative und quantitative Zielsetzungen
  • Kongruentes Umsetzungskonzept einschl. Meilensteinplan: geeignete Aktivitäten zur Zielerreichung, zielgruppengerechte Formate, erwartete Ergebnisse, Aufgabenteilung der Projektpartner, angemessene Mengengerüste zum Personaleinsatz
  • Strategische und aktive Einbindung von Sozialpartnern und Betriebsparteien
  • Ansätze zur Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten und der Unternehmensleitung

4. Mehrwert des Projektes: (15 Prozent)

  • Innovativer Ansatz, der einen Mehrwert gegenüber bisherigen Standards darstellt
  • Regional- und/oder branchenspezifischer Stellenwert zur Lösung von tarif-, betriebs-/arbeits-, branchen-, weiterbildungs- und/oder gleichstellungspolitischen Fragestellungen

5. Bereichsübergreifende Grundsätze: (10 Prozent)

  • Konsequente Integration der bereichsübergreifenden Grundsätze (Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung) in das Handlungskonzept (Ausgangsanalyse, Zielsetzungen und Umsetzungskonzept)
  • Berücksichtigung des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit bei der Projektumsetzung (Vergaben, Materialbeschaffung, Dienstreisen u.a.)

6. Transfer und Verstetigung: (15 Prozent)

  • Konkrete Benennung von transferfähigen Ergebnissen und geeigneten Transferwegen
  • Meilensteinplan zur Umsetzung der Transferaktivitäten: geeignete Aktivitäten zur Zielerreichung, zielgruppengerechte Formate, erwartete Ergebnisse
  • Einbindung der Sozialpartner in Transfer- und Verstetigungsstrategien
  • Regionale- und/oder branchenspezifische Potentiale zur Nachhaltigkeit

7. Finanzierungsplan: (10 Prozent)

  • Angemessene Personalausstattung
  • Nachvollziehbare Darlegung der Eigen- und Drittmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung