Projektauswahlkriterien "Kinder beteiligen im Ganztag" - ergänzt am 12.07.2022

Die bisherigen Projektauswahlkriterien wurden am 12.07.2022 v.a. um die Punkte "Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU" und "Beitrag zur Erreichung (…) der ökologischen Nachhaltigkeit" ergänzt. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Prioritätsachse

3. Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen

ID der spezifischen Ziele

e

Spezifisches Ziel

Verbesserung der Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, u.a. durch die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen,
zu unterstützen, und durch die Förderung der Einführung dualer Ausbildungssysteme und von Lehrlingsausbildungen.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Qualität der Systeme:

  • (Weiter)Entwicklung eines bundesweit gültigen Curriculums für die Qualifizierung der Fach- und Lehrkräfte
  • Qualifikation der Fach- und Lehrkräfte
  • Weiterentwicklung der Ganztagsangebote im Grundschulalter
  • Entwicklung bzw. Überarbeitung von Ganztagsschulkonzepten, die einen direkten Bezug zur Förderung von Partizipation oder dem Ausbau von Beteiligungsstrukturen haben

Schlüsselkompetenzen:

  • Die Qualifikation zielt auf den Erwerb von Planungs- und Handlungskompetenzen einschließlich digitaler Kompetenzen

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

Anzahl der teilnehmenden Ganztagschulen, von denen ein Tandem (mind. eine Lehrkraft der Grundschule und eine pädagogische Fachkraft der Ganztagsbetreuung) die Basisqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Zur Gleichstellung der Geschlechter wird auf einen paritätischen Zugang zur programmspezifischen Qualifizierung geachtet. Hinsichtlich des Grundsatzes "Antidiskriminierung" ist besonders hervorzuheben, dass das Programm die Teilhabechancen von Kindern im Alter von 6 bis 10 Jahren in den Blick nimmt und deren Beteiligung bei der Gestaltung des Schulalltags fördert, d.h. die Stärkung eines demokratischen Miteinanders in der schulischen Betreuung und Bildung. In diesem Kontext spielen auch Themen der ökologischen Nachhaltigkeit eine Rolle. Weitere Details hierzu siehe unter Einhaltung der Charta der Grundrechte.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.

Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Mit Blick auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern wird im Programm auf einen paritätischen Zugang beider Geschlechter zu den Qualifizierungsangeboten geachtet.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
Wie bereits unter den bereichsübergreifenden Grundsätzen dargestellt, liegt der Fokus des Programms auf der Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten und eines demokratischen Miteinanders der Grundschulkinder. Die Partizipation der Kinder setzt ein vertrauensvolles Umfeld für alle Kinder voraus. Dies impliziert insbesondere die Akzeptanz von Vielfalt. Alle Kinder müssen Sicherheit, Wertschätzung und Achtung bzw. Stärkung ihrer personalen Kompetenzen erleben. Das Programm fokussiert auf die Qualitätssteigerung von Angeboten in der Ganztagsbetreuung, indem u.a. Ganztagsschulkonzepte entwickelt bzw. überarbeitet werden.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
Das konkrete Programmziel der Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten von Kindern im Grundschulalter bezieht sich auf alle Kinder an den teilnehmenden Ganztagsgrundschulen und umfasst damit auch Kinder mit Behinderungen.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Themen wie Umweltbildung, Klimaschutz und schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen werden bei der Programmumsetzung bzw. Konzepterstellung mitgedacht und verankert werden und einen wichtigen Beitrag zum Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit leisten.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 29. April 2022 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Gegenstand der Zuwendung:

1. Koordinierungsstelle

Gefördert wird eine zusätzliche halbe Personalstelle beim Jugendhilfe- oder Schulträger. Aufgaben der Koordinierungsstelle:

  • enge Zusammenarbeit mit der Schulleitung und der Leitung der schulischen Betreuung
  • Koordination der Angebote zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten
  • Koordination und Dokumentation der Entwicklung bzw. Erweiterung und Erprobung eines Partizipationskonzeptes als Teil des Ganztagsschulkonzeptes
  • Einbindung der Schüler*innen sowie deren Familien, Lehrerschaft und pädagogischen Fachkräfte im Ganztag
  • Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteurinnen und Akteuren bzw. Netzwerken (Schulamt, Jugendamt, Jugendhilfeträger, örtliche Arbeitsgruppen etc.)
  • Koordinierung der Qualifizierung inkl. der Dokumentation der Teilnehmer*innen in den vorgegeben IT-Systemen
  • Ansprechperson des Fördervorhabens für die Zuwendungsgeberin bzw. den Zuwendungsgeber, die fachlich-inhaltliche Begleitung und die Evaluation
  • Teilnahme an der Tandem-Qualifizierung

2. Tandem-Qualifizierung

Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungen von Fachkräften aus den Bereichen:

(a) der schulischen Betreuung und
(b) Grundschullehrkräften im Themenfeld Partizipations- und Demokratieförderung im Ganztag.

Teil des Tandems aus jeweils mindestens einer pädagogischen Fachkraft und einer Lehrkraft. Für die Kosten dieser Basisqualifizierung in den Jahren 2022 - 2024 stellt das BMFSFJ ein Budget zur Verfügung.

Aufgaben der Tandems:

  • Teilnahme an der Tandem-Qualifizierung
  • Multiplikation des Wissens und des methodischdidaktischen Know-hows an das Lehrerkollegium und die pädagogischen Fachkräfte in der jeweiligen Ganztagsschule
  • Erarbeitung des Partizipationskonzepts als Teil des Ganztagsschulkonzepts unter Einbezug aller relevanten Akteurinnen und Akteure im Ganztag
  • Mitwirkung an den Angeboten zur Verbesserung von Teilhabemöglichkeiten
  • Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle

3. Angebote zur Verbesserung von Teilhabemöglichkeiten

Darüber hinaus beinhaltet die Förderung die Bereitstellung von projektbezogenen Sachmitteln. Über die Projektmittel können die Finanzierung und die Umsetzung von Angeboten unterstützt werden, die den Kindern die Räume zur unmittelbaren Mitbestimmung, Teilhabe und Mitgestaltung des Ganztags eröffnen. Des Weiteren können die Projektmittel für Veranstaltungen und für die themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für Maßnahmen sind bundesweit tätige Träger der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Schulträger, welche als Träger die schulische Betreuung sicherstellen.

Fördervoraussetzungen

Für eine Förderung im Rahmen des Programms ist erforderlich, dass:

  • die Kofinanzierung des Vorhabens gesichert ist - insbesondere muss von der Antragsteller*in durch Vorlage einer Kooperationsvereinbarung mit dem Land sichergestelltwerden, dass personelle und sächliche Ressourcen in das Programm eingebracht werden, z. B. Deputatstunden für Lehrkräfte
  • es eine Bereitschaft zur Kooperation mit dem Schulträger in den Fällen gibt, in denen ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe die schulische Betreuung sicherstellt - eine schriftliche Kooperationsvereinbarung ist in diesem Fall abzuschließen
  • mit der betreffenden Schule eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wird
  • ein Ganztagsschulkonzept vorliegt oder sich in der Entwicklung befindet.

Das zuständige Jugendamt ist über die Teilnahme am ESF Plus-Bundesprogramm zu informieren. Die Kofinanzierungserklärungen und die Kooperationsvereinbarungen sind dem Antrag beizufügen.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein einstufiges Antragsverfahren. Nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie können Anträge ab dem 16. Mai 2022 bis zum 31. August 2022 gestellt werden. Es sind jeweilige Länderkontingente und in Summe ein Gesamtkontingent vorgegeben. Sofern die zur Verfügung stehenden länderspezifischen Kontingente früher ausgeschöpft sind, werden zunächst keine Anträge mehr aus dem entsprechenden Land geprüft und bewilligt. Weitere Anträge kommen auf eine Warteliste des Zielgebiets. Die Antragstellung erfolgt zunächst in elektronischer Form. Anschließend sind innerhalb einer Frist von einer Woche ein rechtsverbindlich unterschriebener Ausdruck des Antrags (1-fach) und die im finanztechnischen Förderleitfaden vorgesehenen Dokumente einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) maßgeblich. Verspätet eingehende oder unvollständige Förderanträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Prüfung und Bewilligung erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs. Werden die Länderkontingente nicht vollständig ausgeschöpft, werden am Ende der Antragsphase (31.08.2022) nicht ausgeschöpfte Länderkontingente für die Anträge auf der Warteliste geöffnet. Die Bewertung der Anträge erfolgt unter Einbeziehung externer unabhängiger Fachgutachterinnen und Fachgutachter nach dem Vier-Augen-Prinzip.

Auswahlkriterien

Für die Beurteilung der Förderanträge werden die nachfolgend aufgeführten Kriterien herangezogen:

1. Allgemeine Auswahlbedingungen (müssen erfüllt sein)

  • Erfüllen der in der Förderrichtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen
  • Erfüllen der allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß der §§ 23 und 44 BHO
  • Projektauswahl anhand der Maßgabe des finanziellen Rahmens und des Beitrags des Antragstellers zur Erreichung der Zielwerte für die Output- und Ergebnisindikatoren in den Zielgebieten

2. Eignung und Darstellung der antragstellenden Organisation (Gewichtung 20%)

  • Motivation
  • Zusammenarbeit zwischen den Partner*innen
  • Partizipation

3. Darstellung der Ausgangssituation (Gewichtung 30%)

  • Kooperation Schule/Hort - Jugendamt und anderer Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner
  • Darstellung Ausgangssituation der Ganztagsschule (allgemeine Beschreibung und Konsistenz der Angaben, Leitbild der Schule)
  • Plausibilität der Ableitung der Bedarfe aus den Ausgangssituationen

4. Qualität des Konzeptes zur Projektumsetzung sowie der Zielsetzungen (Gewichtung 50%)

  • Plausibilität der Ziele und Indikatoren
  • geplante Angebote hinsichtlich der Demokratiestärkung und Qualitätsentwicklung
  • Qualität des Umsetzungskonzeptes hinsichtlich Multiplikation des Wissens ans Lehr- und pädagogische Fachkollegium und
  • Plausibilität der Umsetzung hinsichtlich der Programmzielsetzungen

5. Finanzierungsplan (muss plausibel sein)