Projektauswahlkriterien "JUGEND STÄRKEN"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Prioritätsachse

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut

ID der spezifischen Ziele

126

Spezifisches Ziel

Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kinder.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Die ESF-Förderung im spezifischen Ziel 126 wird zu den im Leistungsrahmen gemäß Artikel 16 (1) der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Prioritätsachse 2 verbindlich festgelegten finanziellen und den Output-Zielen Zahl der Kinder unter 18 Jahren und Junge Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren beitragen (vgl. Tabelle 2.6 Programm des Bundes zur Umsetzung des ESF Plus in der Förderperiode 2021-2027).

Beitrag zur Erreichung der Querschnittsziele des ESF Plus-Bundesprogrammes

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 13. Mai 2022 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Junge Menschen, die nicht gelernt haben, selbstständig zu leben, einen Haushalt zu führen, ihre Finanzen zu regeln, sind - auf sich alleine gestellt - von Wohnungskündigungen und prekären Wohnverhältnissen, die in Schulden und Obdachlosigkeit münden, betroffen.
Im Rahmen der Förderung sollen junge Menschen, v.a. solche, die die stationäre Jugendhilfe verlassen (sogenannte "Care Leaver") und entkoppelte junge Menschen individuell über Institutionsgrenzen und Rechtskreise hinweg begleitet und bei einer stabilen Lebensführung und gesicherten Wohnverhältnissen unterstützt werden ("Case Management"). Die Entwicklung individueller Unterstützungsleistungen und die Nutzung lokaler Netzwerke, durch die junge Menschen ressourcenorientiert und effizient zur eigenständigen Lebensführung befähigt werden sollen, ist ein wichtiger Bestandteil der Förderung. Hierzu sollen Gestaltungsmöglichkeiten für die Übergangsbegleitung und den Netzwerkaufbau/-ausbau zwischen den beteiligten Systemen und relevanten Akteuren (vor allem in den Rechtskreisen SGB II/ III und VIII und - sofern möglich - unter Berücksichtigung von Jugendberufsagenturen) entwickelt und erprobt werden.
Folgende Bausteine werden angeboten:

  1. Aufsuchende Jugendsozialarbeit
  2. Niedrigschwellige Beratung/Clearing
  3. Case Management
  4. Erprobung neuer Wohnformen.

Folgende Ergebnisziele werden mit dem Bundesprogramm verfolgt:

a) Unterstützung junger Menschen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung und auf ihrem Weg hin zu einer eigenständigen Lebensführung
b) Schaffung von Strukturen und Angeboten auf kommunaler Ebene, die junge Menschen beim Übergang in die Selbständigkeit unterstützen
c) Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für junge wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, in denen eine sozialpädagogische Begleitung der Betroffenen stattfindet.

Antragsberechtigte

Örtliche Träger der kommunalen Jugendhilfe

Fördervoraussetzungen

  • Örtlicher Träger der kommunalen Jugendhilfe
  • Darlegung der Förderlücke
  • Die Angebote der Kommunen müssen bei allen Bausteinen sozialpädagogischer Begleitung umfassen (Mindestmaß).

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.
Zunächst sind im Rahmen eines Interessenbekundungs-verfahrens Projektvorschläge beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) einzureichen. Die Bewertung der eingereichten Interessenbekundungen erfolgt durch das BAFzA. Die ausgewählten formal und inhaltlich förderfähigen Anträge werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von mind. vier Wochen einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher und elektronischer Form zu stellen. Anschließend erfolgt die Bewilligung durch das BAFzA (umsetzende Stelle) nach Zustimmung des BMFSFJ.

Auswahlkriterien

Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben

1. Allgemeine Auswahlbedingungen

Die Fördervoraussetzungen sind erfüllt. Es liegt eine vollständige Interessenbekundung in elektronischer Form in Z-EU-S und in Papierform rechtsverbindlich vom Antragsteller unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde vor.

2. Kriterien zur Bewertung der Interessenbekundungen:

  • Darstellung der Ausgangs- und Problemlage bezogen auf die Zielgruppen wohnungs- bzw. obdachloser junger Menschen (Zielgruppenanalyse) (maximal 10 Punkte)
  • Darstellung des Förderkonzepts (Zielgruppe, Förderlücken, Projekte, Kohärenz und Verknüpfung) (maximal 50 Punkte)
  • Zielwerte/Projektteilnehmende (maximal 5 Punkte)
  • Verankerung der kommunalen Koordinierungsstelle (konkrete Koordinierung und Steuerung, Kooperationspartner, Bereitstellung von Wohnraum) (maximal 20 Punkte)
  • Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (maximal 10 Punkte)
  • Verstetigung (maximal 5 Punkte)

Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte.