Projektauswahlkriterien "Stärkung der Teilhabe älterer Menschen" - ergänzt am 12.07.2022

Die bisherigen Projektauswahlkriterien wurden am 12.07.2022 um die Punkte "Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU" und "Beitrag zur Erreichung (…) der ökologischen Nachhaltigkeit" ergänzt. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Prioritätsachse

4. Soziale Innovationen

ID der spezifischen Ziele

ESO4.8

Spezifisches Ziel

Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teil-habe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesonde-re von benachteiligten Gruppen

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Die ESF-Förderung im spezifischen Ziel h wird zu den im Leis-tungsrahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Prioritätsachse 4 verbindlich festgelegten finanziellen und dem Outputindikator "Zahl der Teilnehmer ab 55 Jahren" beitragen.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

PE4h3 - Anteil der älteren Personen, deren Lebenssituation bzw. soziale Teilhabe sich verbessert hat

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifen-den europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit. Themen wie Umweltbildung, Klimaschutz und schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen werden bei der Programmumsetzung bzw. Konzepterstellung mitgedacht und verankert werden und einen wichtigen Beitrag zum Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit leisten.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.

Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Frauen und Männer sind in Deutschland gleichberechtigt, das heißt sie haben in allen Lebensbereichen gleiche Rechte. Im Grundgesetz ist geregelt, dass der Staat jeder Ungleichbehandlung entgegenwirken muss. Dementsprechend ist in allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung darauf zu achten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Programms sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss darauf geachtet werden, dass die Angebote jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Durchführung der Projekte ausschließen und insbesondere die Akteure, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, entsprechend für die Thematik sensibilisiert werden.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Der Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit muss während der gesamten Projektdauer, beginnend mit der Vorbereitung über die Durchführung bis zur abschließenden Berichterstattung berücksichtigt werden. Hierauf musste bereits im Antragsverfahren eingegangen werden.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss darauf geachtet werden, dass die Angebote so zugeschnitten werden, dass diese auch von Menschen mit Behinderung wahrgenommen werden können. Dazu sind in allen Projektphasen entsprechende Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und kontinuierlich zu bearbeiten. Ziel ist alle Akteure insbesondere diejenigen, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, in allen Phasen der Umsetzung entsprechend zu sensibilisieren.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 23.05.2022 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Das ESF Plus-Programm richtet sich vorrangig an ältere Beschäftigte ab 60 Jahren einschließlich ihrer Ehepartner*in, ihrer Lebenspartner*in bzw. ihrer Lebensgefährt*in, die vom Ausschluss vom Arbeitsmarkt bedroht oder betroffen sind. Darunter können zum Beispiel auch Personen fallen, die bereits Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Frauen, die nach Betreuungsaufgaben in der Familie wieder in den Beruf einsteigen wollen oder auch Beschäftigte mit Migrationshintergrund.

Ziele des Programms sind die Vorbeugung und Bekämpfung ungewollter Vereinsamung und sozialer Isolation, die Stärkung der finanziellen Absicherung im Alter sowie die Unterstützung kommunaler Teilhabestrukturen für ältere Menschen.

Das Programm soll vorhandene örtliche Strukturen stärken und ausbauen. Gefördert werden können sozial innovative Vorhaben in Form von lokalen oder regionalen Netzwerkprojekten zur aktiven Inklusion älterer Menschen ab 60 Jahren.

Förderungen sind dabei nur möglich, wenn im Projekt alle der folgenden Einzelziele A) bis C) integriert werden:

A) Soziale Teilhabemöglichkeiten älterer Menschen ausbauen
B) Finanzielle Absicherung im Alter stärken
C) Kommunale Teilhabestrukturen für Ältere unterstützen

Zuwendungen werden für die Vorhaben der Einzelziele A), B) und C) nur gewährt, wenn sie mit mindestens zwei Kooperationspartnern realisiert werden (z. B. mit dem Jobcenter, Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, weiteren gemeinnützigen Organisation, Digital- und Sozialunternehmen oder mit vom Bund geförderten Projekten, die ebenfalls die Förderung der Teilhabe älterer Menschen und ähnliche Einzelziele verfolgen).

Alle Kooperationsvereinbarungen müssen der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragsstellung vorgelegt werden.

Gemeinnützige Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie freie Träger sollten möglichst eine der beiden Kooperationsvereinbarungen mit einer Gemeinde beziehungsweise einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einem Bezirk in einem Stadtstaat abschließen, um so langfristig zur Teilhabestärkung älterer Menschen beizutragen.

Ein Projekt kann auch in Teilprojekten durchgeführt werden.
Eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich. Dazu müssen die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilprojektpartner erfüllt werden und der Zuwendungsempfänger seine Eignung zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegen. Die Integration der Einzelziele A), B) und C) ist während der gesamten Projektlaufzeit sicher zu stellen. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch den/die Weiterleitungsempfänger verantwortlich.

Antragsberechtigte

  • gemeinnützige Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie freie gemeinnützige Träger in Deutschland und
  • Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke in einem Stadtstaat.

Natürliche Personen sowie gewinnorientierte Träger können keine Zuwendungsempfänger sein.

Fördervoraussetzungen

Die Projektlaufzeit beträgt grundsätzlich 60 Monate.

Die Gesamtkosten (ESF Fördermittel plus Eigenanteil) können grundsätzlich bis zu 150.000 Euro pro Projekt pro Jahr betragen. Höhere Eigenanteile sind möglich. Der EU-Anteil der ESF-Zuwendung reduziert sich dann entsprechend.

Der Betrag der ESF Plus-Zuwendung kann pro Jahr in stärker entwickelten Regionen bis zu 105.000 Euro und in den Übergangsregionen bis zu 135.000 Euro betragen.
Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden EU-Interventionssätze zur Anwendung. Die EU-Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen:

  • bis zu 70 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
  • bis zu 90 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Interventionssatz sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dabei sind mindestens

  • 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen und
  • 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Zielgebiet Übergangsregionen

von den Antragstellenden als Eigenanteil (Kofinanzierung) aufzubringen.

Als Eigenanteil sind von den Zuwendungsempfängern bis zu 45.000 Euro (davon bis zu 15.000 Euro Eigenanteil bzw. mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben) in stärker entwickelten Regionen und bis zu 15.000 Euro (entsprechend Eigenanteil bzw. mindestens 10 Prozent der zuwen-dungsfähigen Gesamtausgaben) in den Übergangsregionen pro Jahr aufzubringen.

Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist grundsätzlich in Form von Geldleistungen zu erbringen. Zudem ist es im Rahmen dieser Förderrichtlinie möglich, als Ersatz für die Ei-genmittel Geldleistungen Dritter (öffentliche und nichtöffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen) sowie die Ausgaben für Personal des Zuwendungsempfängers oder eines Teilprojektträgers der Gruppen 9b bis 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), welcher im Projekt mitarbeitet, anzuerkennen.

Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Projektverbünden ist nicht vorgesehen.

Es erfolgt keine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren. Es besteht aus einer Interessenbekundung (erste Stufe) und einer Antragsstellung (zweite Stufe). Im Anschluss daran erfolgt das Bewilligungsverfahren.

Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Auswahlkriterien

Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben

  1. Allgemeine Auswahlbedingungen:


    Die in der Förderrichtlinie festgelegten Fördervoraussetzungen müssen erfüllt werden.
    Es liegt eine vollständige Interessensbekundung sowie ein vorläufiger Finanzierungsplan in elektronischer Form in Z-EU-S rechtsverbindlich vor.

  2. Kriterien zur Bewertung der Interessensbekundungen:

    a) Fachliche und administrative Vorerfahrung (maximal 10 Punkte)
    b) Ausgangslage mit den Schwerpunkten Zielgruppe, Zielgebiet, Angebotsstruktur und -planung für ältere Menschen in der Kommune sowie zivilgesellschaftliche oder andere Kooperationen/Netzwerke (maximal 15 Punkte)
    c) Aktivitäten zu den Einzelzielen A, B und C einschließlich Kooperationen und soziale Innovation (maximal 55 Punkte)
    d) Bereichsübergreifende Grundsätze (Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Nachhaltigkeit, maximal 10 Punkte)
    e) Verstetigung mit dem Schwerpunkt auf dauerhafte Übernahme von Strukturen im Zielgebiet (maximal 10 Punkte)

Bewertet wird jedes Kriterium mit

0 = Kriterium nicht erfüllt,
1 = Kriterium erfüllt oder
2 = Kriterium voll erfüllt.

Wobei 0 keine Punkte, 1 die Hälfte der zu vergebenden Punkte und 2 die maximale Punktzahl generiert.

Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte.