Projektauswahlkriterien "Förderung von Unternehmensberatungen für KMU"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Prioritätsachse

1. Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung, Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassung an den Wandel

ID der spezifischen Ziele

ESO4.4.

Spezifisches Ziel

Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Im Vergleich zu großen Unternehmen verfügen KMU nur über begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen, um erforderliche Anpassungsprozesse in jeglicher Unternehmensphase und -situation vorzunehmen. Mit einem Zuschuss zu den Kosten einer Beratungsmaßnahme soll es KMU daher erleichtert werden, externen Rat in Anspruch zu nehmen. So wird die Befähigung von KMU gesteigert, auf die vielfältigen Herausforderungen der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung inkl. Krisen sowie der durch den demographischen Wandel bedingten Veränderungen der Arbeits- und Produktionswelt reagieren zu können. Ziel der Maßnahme ist es weiterhin, das unternehmerische Wissen zu steigern und so die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von KMU zu erhöhen bzw. wiederherzustellen, und damit den Bestand des mittelständischen Unternehmertums und Arbeitsplätze zu sichern.

Ergebnisindikatoren

PE1d3: KMU, die 2 Jahre nach der Beratung noch am Markt tätig sind

BMWK beabsichtigt, den Indikator im Rahmen des 1. Änderungsantrags offiziell zu ändern in: KMU, die aufgrund der Beratung konkrete betriebliche Maßnahmen geplant, eingeleitet oder bereits abgeschlossen haben.

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die Bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze „Gleichstellung der Geschlechter“ und „Antidiskriminierung“ zu integrieren und / oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.

Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Das Förderprogramm unterstützt über Beratungen zu zentralen Herausforderungen gleichzeitig die o.g. Bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter, der Antidiskriminierung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit. Die Behandlung der Themen Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und ökologischer Nachhaltigkeit sind im Fragebogen zur Einbindung der Bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus aufzuführen. Sind die Themen Antidiskriminierung, Gleichstellung der Geschlechter oder ökologischen Nachhaltigkeit hingegen kein Beratungsinhalt, ist dies ausführlich im Beratungsbericht zu begründen. Hierdurch wird eine Auswertbarkeit der Bereichsübergreifenden Grundsätze sichergestellt. Die Beratungsinhalte im Hinblick auf die Bereichsübergreifenden Grundsätze können dabei sehr vielfältig sein (bspw. Vereinbarkeit von Familie und Beruf, bessere betriebliche Integration von Mitarbeiter*innen mit Migrationshintergrund, Gestaltung der Arbeit für Mitarbeiter*innen mit Behinderung, Chancengleichheit im Bereich der Fachkräftegewinnung oder Anpassung von Arbeitsprozessen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit).

Insofern leisten die Beratungsmaßnahmen einen besonderen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC):

Frauen und Männer werden bei der Umsetzung des Programms gleichgestellt behandelt.

Darüber hinaus ist die Behandlung des Themas integrativer Bestandteil der förderfähigen Beratungen (vgl. Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus).

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC):

Bei der Auswahl des zu fördernden KMU wird niemand wegen des Geschlechts, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert.

Darüber hinaus ist die Behandlung des Themas Nichtdiskriminierung integrativer Bestandteil der förderfähigen Beratungen (vgl. Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus).
Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC):

Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen wird bei der Umsetzung des Programms entsprochen.

Darüber hinaus ist die Behandlung des Themas Behindertengerechtigkeit integrativer Bestandteil der förderfähigen Beratungen (vgl. Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus).

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit):

Bei der Umsetzung des Programms wird der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt.

Darüber hinaus ist die Behandlung des Themas Behindertengerechtigkeit integrativer Bestandteil der förderfähigen Beratungen (vgl. Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus).

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 23. Dezember 2022 veröffentlicht und ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Fördergegenstand

Gefördert werden Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung unter Bezugnahme auf die Bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus.

Antragsberechtigte

Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen (KMU).

Alle Unternehmen müssen rechtlich selbständig und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe am Markt tätig sein, ihren Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie die EU-KMU-Kriterien erfüllen.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die selbst beratend oder schulend tätig sind, die sich in Insolvenz befinden, die gemäß den EU-Richtlinien von der Förderung ausgeschlossen sind oder an denen die öffentliche Hand oder eine Religionsgemeinschaft beteiligt ist. Ebenso nicht antragsberechtigt sind gemeinnützige Unternehmen, Vereine sowie Stiftungen.

Fördervoraussetzungen

Die Beratung muss sich auf ein antragberechtigtes Unternehmen beziehen. Darüber hinaus muss der Gegenstand der Beratungsleistung förderfähig sein.

Nicht gefördert werden Beratungen, die

  • ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des ESF Plus finanziert werden (Kumulierungsverbot),
  • Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Berater*innen selbst vertrieben werden (Neutralität),
  • überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten, zum Inhalt haben,
  • überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
  • gegen die geltenden Rechtsvorschriften bzw. die Zielsetzungen des Bundes und der EU verstoßen,
  • überwiegend das Thema Fördermittel zum Inhalt haben.

Die Eigenleistung des Antragstellers zur Beratungsmaßnahme ist nachzuweisen.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Beratung konzeptionell durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass die Beratung das Unternehmen in die Lage versetzen muss, Fragen und Probleme der Unternehmensführung zu erkennen, zu lösen und Schritte zu deren Überwindung oder zur Anpassung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen einzuleiten. Die Beratung muss deshalb eine Analyse der Unternehmenssituation beinhalten und die Schwachstellekonkret benennen, betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen geben und detailliert beschreiben, wie diese in die betriebliche Praxis umgesetzt werden können. Auf diese Weise soll es dem beratenen KMU ermöglicht werden, unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten und durchzuführen. Analyse, Verbesserungsvorschläge und Umsetzungsempfehlungen, unter Bezugnahme auf die Bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus, sind in einem Beratungsbericht zu dokumentieren und dem Verwendungsnachweis beizufügen.

Gefördert werden nur Beratungen durch ein Beratungsunternehmen, dessen überwiegender Geschäftszweck (mind. 50 %) auf entgeltliche Beratung gerichtet ist und dem BAFA einen Nachweis über ein geeignetes Qualitätssicherungsinstrument erbracht hat. Dieser Nachweis erfolgt durch Vorlage eines entsprechend anerkannten Zertifikats oder eines von der Beraterin oder dem Berater dokumentierten Qualitätssicherungssystems (Handbuch), welches die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt.

Die Fördermaßnahme ist als Einzelberatung durchzuführen. Seminare, Workshops oder Gruppenveranstaltungen werden nicht gefördert.

Räumlicher Geltungsbereich

Bundesweit.

Sitz und Geschäftsbetrieb des beratenen Unternehmens müssen in der Bundesrepublik Deutschland sein. Keine Beschränkung zum Sitz des Beratungsunternehmens (Dienstleistungsfreiheit).

Auswahlverfahren

Bewilligung nach den Auswahlkriterien bis Budgetgrenze erreicht ist. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Es handelt sich um ein 2-stufiges Verfahren:
Bewilligungsbehörde ist das BAFA; Antragstellung erfolgt über die Leitstellen. Die Leitstellen wurden bereits über ein Ausschreibungsverfahren ausgewählt. Ein Netzwerk aus regionalen Ansprechpartnern (wie bspw. Kammern, Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Verbänden) bestand bereits. Unternehmen bis zu einem Jahr nach Gründung müssen ein kostenloses Gespräch mit einem dieser Regionalpartner bis spätestens zur Einreichung des Verwendungsnachweises führen. Eine Liste über die regionalen Ansprechpartner ist über die Leitstellen erhältlich und auf der Homepage des BAFA abrufbar.
Ein Antrag auf die Förderung ist online über die Antragsplattform des BAFA zu stellen.

Nach Antragstellung prüft die Leitstelle die formalen Fördervoraussetzungen vor, lässt beim BAFA den Mittelbedarf vormerken und informiert das KMU über das Ergebnis. Erst nach Erhalt dieses Schreibens darf mit der Beratung begonnen werden.

Nach erfolgter Beratung, aber spätestens sechs Monate nach Bestätigung der formalen Fördervoraussetzungen durch die Leitstelle, müssen der Leitstelle folgende Unterlagen im elektronischen Verfahren vollständig und fristgerecht vorgelegt werden:

  • ausgefülltes und vom Antragstellenden und Berater*in eigenhändig unterschriebenes Verwendungsnachweisformular,
  • vom Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur De-minimis-Erklärung und zur EU-KMU-Erklärung,
  • ausgefüllte und von dem Antragstellenden unterschriebene Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
  • Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners soweit erforderlich,
  • Beratungsbericht, inkl. Fragebogen zur Einbindung der Bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus,
  • Rechnung des Beratungsunternehmens,
  • Kontoauszug des Antragstellenden über die Zahlung des Honorars bzw. des Eigenanteils.

Die Leitstelle prüft die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der Förderrichtlinie vor und leitet diese mit einem Votum versehen an die Bewilligungsbehörde zur Entscheidung weiter. Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch das BAFA.

Während des Verfahrens wird gemäß Art. 61 der EU-Haushaltsordnung in allen Phasen von allen Akteuren auf das Vorliegen von möglichen Interessenkonflikten geachtet und erforderlichenfalls entsprechend der Leitlinie der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen. (BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION, Leitlinien zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung (2021/C 121/01) vom 09.04.2021)

Auswahlkriterien

Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach abschließender Prüfung der vollständigen Antrags- und Verwendungsnachweisunterlagen anhand folgender Kriterien (vgl. auch Auswahlverfahren):

  • Antragsberechtigung (u.a. rechtlich selbständiges Unternehmen, das die Kriterien der EU-KMU-Definition erfüllt),
  • förderfähiger Beratungsinhalt,
  • Vorliegen der Beratereigenschaft (Beratung muss durch ein Beratungsunternehmen erfolgt sein, dessen überwiegender Geschäftszweck (mind. 50%) auf entgeltliche Beratung gerichtet ist, sowie QM-Nachweis),
  • Förderfähige Beratungsleistung, d.h. die Beratung muss konzeptionell durchgeführt worden sein (Analyse, Schwachstellenbenennung, Handlungsempfehlungen mit Anleitungen zur praxisgerechten Umsetzung),
  • Vorliegen des Beratungsberichts,
  • Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsnachweises (u.a. Vorlage von Beraterrechnung und Kontoauszug, keine Barzahlung),
  • Während des Auswahlverfahrens wird gemäß Art. 61 der EU-Haushaltsordnung in allen Phasen von allen Akteuren auf das Vorliegen von möglichen Interessenkonflikten geachtet und erforderlichenfalls entsprechend der Leitlinie der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen.